02.03.2017

Abzinsung einer Rückstellung für die Rekultivierung einer Deponie

Eine Rückstellung für die Rekultivierung einer Deponie können abzuzinsen sein. Für die Frage, ab wann mit der Rekultivierung einer Deponie voraussichtlich gerechnet werden muss, ist grundsätzlich auf die Dauer der Betriebsgenehmigung abzustellen.

FG Baden-Württemberg 14.11.2016, 10 K 2664/15
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine im Landschaftsbau tätige GmbH. Gegenstand der Gesellschaft ist die Ausführung aller Tätigkeiten der Landschaftsgestaltung, insbesondere der Herstellung und Pflege von Grün- und Sportanlagen. In ihrer Bilanz bildete die Klägerin eine Ansammlungsrückstellung für die Rekultivierung von Betriebsgrundstücken, die als Deponie für Grünabfälle, Kompost, Sand und Erde dienen.

Die Rückstellung setzte die Klägerin zum 31.12.2002 mit einem in der Höhe unstreitigen Wert an und führte diesen Wert auch in der Bilanz zum 31.12.2008 unverändert fort. Nachdem die Betriebsgenehmigung für die Deponie bis 1.7.2017 verlängert worden war, vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die von der Klägerin gebildete Rekultivierungsrückstellung zum Bilanzstichtag 31.12.2008 nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 a EStG bis zum Ende der Betriebsgenehmigung mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen sei.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die auf den Bilanzstichtag 31.12.2008 bewertete Rückstellung für Deponierekultivierung zutreffend auf eine Dauer von 8,5 Jahren mit 5,5 % abgezinst.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. e EStG sind Rückstellungen für Verpflichtungen mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Die Abzinsung beruht auf der typisierenden Vorstellung, dass eine erst in Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht. Die Abzinsung folgt mathematisch und ökonomisch dem Grundsatz, dass erst in Zukunft zu erbringende Zahlungen gegenwärtig mit ihrem Barwert abzubilden sind. Nach der Rechtsprechung des BFH fallen unter diese Regelung auch Rückstellungen für eine Deponierekultivierung.

Ausgenommen von der Abzinsung sind nach der auf Rückstellungen entsprechend anzuwendenden Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG einerseits Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und andererseits Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. Da vorliegend die zu beurteilende Rückstellung für die Deponierekultivierung weder verzinslich war noch auf Anzahlungen oder Vorausleistungen beruhte, könnte eine Abzinsung nur dann unterbleiben, wenn deren Laufzeit am Bilanzstichtag 31.12.2008 weniger als zwölf Monate betrug. Dies war jedoch nicht der Fall.

Für die Frage, ab wann mit der Rekultivierung einer Deponie voraussichtlich gerechnet werden muss, ist grundsätzlich auf die Dauer der Betriebsgenehmigung abzustellen. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn konkrete Umstände einen früheren oder späteren Beginn aus der Sicht des Bilanzstichtags wahrscheinlich erscheinen lassen. Da es an solchen konkreten Umständen fehlt, ergibt sich wegen der bis zum 1.7.2017 verlängerten Deponiegenehmigung aus der Sicht des Bilanzstichtags 31.12.2008 eine voraussichtliche Abzinsungsdauer von 8,5 Jahren.

Linkhinweis:

FG Baden-Württemberg NL vom 23.2.2017
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