Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis
Kurzbesprechung
BFH v. 16.10.2024 - I R 16/20
EStG § 34c Abs 2
GewStG § 2 Abs 1, GewStG § 2 Abs 2, GewStG § 7 S 1
KStG § 8b Abs 1, KStG § 10 Nr. 2, KStG § 15 S 1 Nr. 2
InvStG § 4 Abs 2
Eine AG bezog im Streitjahr 2007 über einen Investmentfonds Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften. Der Fonds hatte als Aktienfonds schwerpunktmäßig in Aktien von in- und ausländischen Gesellschaften investiert, wobei es sich ausschließlich um Streubesitzanteile (Beteiligungsquote unter 10 %) handelte. Die ausländischen Dividenden unterlagen in den Ansässigkeitsstaaten der ausschüttenden Kapitalgesellschaften (Belgien, Schweiz, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Italien, Japan, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Großbritannien, USA) jeweils einem Quellensteuerabzug.
Das FA erfasste die ausländischen Streubesitzdividenden (einschließlich der ausländischen Quellensteuern) bei der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Einkommens der AG. Bei der klagenden Holdinggesellschaft wurden die Dividenden nach der Zurechnung des Einkommens der AG gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KStG zu 95 % von der Körperschaftsteuer freigestellt.
Im Streitfall ging es darum, ob bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die ausländischen Quellensteuern auf die Streubesitzdividenden mit Wirkung auf den für den Organkreis zusammenzurechnenden und gegenüber der Holdinggesellschaft festzusetzenden Gewerbeertrag abgezogen werden können. Die nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage blieb ohne Erfolg. Im Revisionsverfahren bestätigte auch der BFH die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz.
Er entschied, dass einem Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG (ausschließlich) bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft mit Wirkung auf den gewerbesteuerrechtlichen Organkreis bereits die Bezugnahme von § 7 GewStG auf den "Gewinn aus Gewerbebetrieb" entgegensteht. Außerdem kommt es im Organkreis aufgrund der Anwendung von § 8b Abs. 1 KStG (bei der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Einkommens der Organträgerin, § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG) zu einer ertragsteuerlichen Steuerfreistellung, was den begehrten Abzug ausschließt. Diesem Ergebnis steht nach Auffassung des BFH auch Unionsrecht nicht entgegen.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 34c Abs 2
GewStG § 2 Abs 1, GewStG § 2 Abs 2, GewStG § 7 S 1
KStG § 8b Abs 1, KStG § 10 Nr. 2, KStG § 15 S 1 Nr. 2
InvStG § 4 Abs 2
Eine AG bezog im Streitjahr 2007 über einen Investmentfonds Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften. Der Fonds hatte als Aktienfonds schwerpunktmäßig in Aktien von in- und ausländischen Gesellschaften investiert, wobei es sich ausschließlich um Streubesitzanteile (Beteiligungsquote unter 10 %) handelte. Die ausländischen Dividenden unterlagen in den Ansässigkeitsstaaten der ausschüttenden Kapitalgesellschaften (Belgien, Schweiz, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Italien, Japan, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Großbritannien, USA) jeweils einem Quellensteuerabzug.
Das FA erfasste die ausländischen Streubesitzdividenden (einschließlich der ausländischen Quellensteuern) bei der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Einkommens der AG. Bei der klagenden Holdinggesellschaft wurden die Dividenden nach der Zurechnung des Einkommens der AG gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KStG zu 95 % von der Körperschaftsteuer freigestellt.
Im Streitfall ging es darum, ob bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die ausländischen Quellensteuern auf die Streubesitzdividenden mit Wirkung auf den für den Organkreis zusammenzurechnenden und gegenüber der Holdinggesellschaft festzusetzenden Gewerbeertrag abgezogen werden können. Die nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage blieb ohne Erfolg. Im Revisionsverfahren bestätigte auch der BFH die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz.
Er entschied, dass einem Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG (ausschließlich) bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft mit Wirkung auf den gewerbesteuerrechtlichen Organkreis bereits die Bezugnahme von § 7 GewStG auf den "Gewinn aus Gewerbebetrieb" entgegensteht. Außerdem kommt es im Organkreis aufgrund der Anwendung von § 8b Abs. 1 KStG (bei der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Einkommens der Organträgerin, § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG) zu einer ertragsteuerlichen Steuerfreistellung, was den begehrten Abzug ausschließt. Diesem Ergebnis steht nach Auffassung des BFH auch Unionsrecht nicht entgegen.