Adoptionskosten stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar
FG Baden-Württemberg 10.10.2011, 6 K 1880/10Streitig ist, ob Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Aus Gründen der primären Sterilität ist es ihnen verwehrt geblieben, leibliche Kinder zu zeugen. Aus ethischen und gesundheitlichen Gründen lehnen sie künstliche Befruchtungsmethoden ab.
Im Streitjahr entstanden den Klägern Adoptionskosten i.H.v. 8.560 €, wobei die Adoption eines Kindes erst in den Folgejahren vollzogen werden konnte. Im Einkommensteuerbescheid für 2008 erkannte das Finanzamt die Adoptionskosten nicht an. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage.
Sie führen aus, im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 16.12.2010, VI R 43/10, seien sie einkommensteuerlich mit denjenigen Fällen gleichzustellen, in denen eine heterologe künstliche Befruchtung durchgeführt worden sei, zumal im Ergebnis beide Elternpaare ein gemeinschaftliches Kind hätten, § 1754 Abs. 1 BGB. Im Übrigen beziehen sich die Kläger auf die Art. 2, 3 und 6 GG.
Das FG wies die Klage ab. Die zwischenzeitlich von den Klägern eingelegte Revision wird beim BFH unter dem Az. VI R 60/11 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Adoptionskosten zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.
Der BFH hat die Zwangsläufigkeit von Adoptionsaufwendungen i.S.v. § 33 Abs. 2 EStG anhand der generell zur Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals in ständiger Rechtsprechung entwickelten Kriterien im Regelfall sowohl aus rechtlichen, aus sittlichen als auch aus tatsächlichen Gründen verneint. Er hat zugunsten von Adoptiveltern die weitere Frage geprüft, ob eine Berücksichtigung solcher Kosten u.U. unter dem Gesichtspunkt von Krankheitskosten bzw. Heilbehandlungsaufwendungen erfolgen könnte, und diese Frage mangels einer vergleichbaren objektiven Zwangslage verneint.
Auch das BFH-Urteil vom 16.12.2010 (VI R 43/10) führt zu keiner anderen Beurteilung. Dort führt der BFH aus, die künstliche Befruchtung der (gesunden) Ehefrau mit Fremdsamen bezwecke zwar nicht die Beseitigung oder Linderung von Schmerzen oder Beschwerden als Symptomen der Unfruchtbarkeit des Ehemannes. Sie ziele aber - wie auch eine homologe künstliche Befruchtung wegen der Sterilität des Mannes - auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit eines Paares.
Dieser komme zwar nicht selbst Krankheitswert zu. Sie sei aber im dortigen Streitfall unmittelbare Folge der Erkrankung des Klägers. Damit werde auch bei einer heterologen Insemination die durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Kläger - die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Wege - durch eine medizinische Maßnahme ersetzt. Im Gegensatz dazu liegt in Fällen der Adoption schon keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor.
Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da der BFH bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden hat, ob im Anschluss an das o.g. Urteil vom 16.12.2010 eine Gleichstellung der Fälle einer heterologen Insemination mit denen einer Adoption zu erfolgen hat.
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