13.06.2024

Alle weiteren am 13.6.2024 veröffentlichten Entscheidungen des BFH

Hier finden Sie die Leitsätze der weiteren am Donnerstag veröffentlichten Entscheidungen des BFH. Mit den Auswirkungen und Konsequenzen setzen sich die Autoren unserer steuerrechtlichen Zeitschriften vertiefend auseinander.


BFH v. 7.2.2024 - I R 36/23 (I R 5/18)
Verfassungsmäßigkeit der Geltung des § 8 Nr. 5 GewStG für Auslandsdividenden aus Streubesitz im Erhebungszeitraum 2001

GewStG § 8 Nr. 5, § 36 Abs 4
GG Art 20 Abs 3

Der I. Senat des BFH hat das BVerfG zu der Frage angerufen, ob § 36 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) auch insoweit gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verstößt, als er § 8 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. dieses Gesetzes auf Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften für anwendbar erklärt, die von der ausschüttenden Gesellschaft vor dem 12.12.2001 verbindlich beschlossen wurden und die der direkt oder mittelbar über ein inländisches Wertpapier-Sondervermögen mit weniger als 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligten Körperschaft vor diesem Zeitpunkt zugeflossen sind.


BFH v. 10.1.2024 - XI R 11/23 (XI R 34/20)
EuGH-Vorlage zum Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz bei unselbständiger Nebenleistung zur Beherbergung (hier: Parkplätze

UStG § 1 Abs 1 Nr. 1, § 3 Abs 9, § 4 Nr. 12 S 1 Buchst a, § 4 Nr. 12 S 2, § 12 Abs 1, § 12 Abs 2 Nr.11 S 2
FGO § 74, § 121 S 1
EGRL 112/2006 Art 2, 112/2006 Art 24 Abs 1, 112/2006 Art 98 Abs 1, 112/2006 Art 98 Abs 2, 112/2006 Art 135 Abs 2 S 1, 112/2006 Art 135 Abs 2 S 2, 112/2006 Anh 3 Nr. 12
AEUV Art 267 Abs 3

Der XI. Senat des BFH hat dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 der Richtlinie 2006/112/EG dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, durch ein nationales Aufteilungsgebot Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, auch dann ausnehmen darf, wenn es sich hierbei ‑‑wie hier (nur) bei der Bereitstellung von Parkplätzen‑‑ um unselbständige Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden handelt?

Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt.


BFH v. 10.1.2024 - XI R 13/23 (XI R 7/21)
EuGH-Vorlage zum Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz bei unselbständiger Nebenleistung zur Beherbergung (hier: Frühstücksleistungen)

UStG § 1 Abs 1 Nr. 1, § 3 Abs 9, § 12 Abs 1, § 12 Abs 2 Nr. 11 S 2
FGO § 74, § 121 S 1
EGRL 112/2006 Art 2, 112/2006 Art 24 Abs 1, 112/2006 Art 98 Abs 1, 112/2006 Art 98 Abs 2, 112/2006 Art 135 Abs 2 S 1, 112/2006 Art 135 Abs 2 S 2, 112/2006 Anh 3 Nr. 12
AEUV Art 267 Abs 3

Der XI. Senat hat dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 der Richtlinie 2006/112/EG dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, durch ein nationales Aufteilungsgebot Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, auch dann ausnehmen darf, wenn es sich dabei ‑‑wie hier bei Frühstücksleistungen‑‑ um unselbständige Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden handelt?

Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt.


BFH v. 10.1.2024 - XI R 14/23 (XI R 22/21)
EuGH-Vorlage zum Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz bei unselbständiger Nebenleistung zur Beherbergung (hier: Parkplätze, Fitness- und Wellnesseinrichtungen, W-LAN)

UStG § 1 Abs 1 Nr. 1, § 3 Abs 9, § 12 Abs 1, § 12 Abs 2 Nr. 11 S 2
FGO § 74, § 121 S 1
EGRL 112/2006 Art 2, 112/2006 Art 24 Abs 1, 112/2006 Art 98 Abs 1, 112/2006 Art 98 Abs 2, 112/2006 Art 135 Abs 2 S 1, 112/2006 Art 135 Abs 2 S 2, 112/2006 Anh 3 Nr. 12
AEUV Art 267 Abs 3

Der XI. Senat des BFH hat dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 der Richtlinie 2006/112/EG dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, durch ein nationales Aufteilungsgebot Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, auch dann ausnehmen darf, wenn es sich ‑‑wie hier mit der Bereitstellung von Parkplätzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie eines hoteleigenen drahtlosen lokalen Netzwerks (W-LAN)‑‑ um unselbständige Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden handelt?

Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt.
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