Alle weiteren zuletzt veröffentlichten Verwaltungsanweisungen
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben
Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG
Mit BMF-Schreiben v. 10.1.2025 hat die Finanzverwaltung den Basiszins zum 2.1.2025 bekannt gemacht.
BMF-Schreiben v. 10.1.2025 - IV C 1 - S 1980/00230/009/002, DOK: COO.7005.100.3.10978455
InvStG § 18 Abs. 4
Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2025 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres - also am 2.1.2026 - zugeflossen.
Die Vorabpauschale für 2025 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2025 zu ermitteln.
Gemäß § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG hat das BMF den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt gemacht, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2.1.2025 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,53 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.
BMF-Schreiben
Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
Mit BMF-Schreiben v. 17.1.2025 hat die Finanzverwaltung eine Neuauflage der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen mit Stand 1. Januar 2025 bekannt gemacht.
BMF-Schreiben v. 17.1.2025 - III C 3 -S 7492/00026/007/012, DOK: COO.7005.100.4.10995457
Die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen in der Fassung des BMF-Schreibens v. 18.12.2023 -III C 3 -S 7492/19/10001 :006, BStBl. I 2024, 85, wird durch die dem BMF-Schreiben beiliegende Liste mit dem Stand vom 1.1.2025 ersetzt.
BMF-Schreiben
Ermittlung der Bewirtschaftungskosten nach § 187 BewG
Mit BMF-Schreiben v. 20.1.2025 hat die Finanzverwaltung die Verbraucherpreisindizes für Deutschland zur Anpassung der Basiswerte für Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten für Wohnnutzung aus Anlage 23 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2025 bekannt gegeben.
BMF-Schreiben v. 20.1.2025 - IV D 4 - S 3224/00006/003/002, DOK COO.7005.100.2.11120954
BewG § 187
Für 2025 ergeben sich folgende Verbraucherpreisindizes:
Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2024 (2020 = 100) 120.2
Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2001 (2020 = 100) 77,1
BMF online
Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG
Mit BMF-Schreiben v. 10.1.2025 hat die Finanzverwaltung den Basiszins zum 2.1.2025 bekannt gemacht.
BMF-Schreiben v. 10.1.2025 - IV C 1 - S 1980/00230/009/002, DOK: COO.7005.100.3.10978455
InvStG § 18 Abs. 4
Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2025 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres - also am 2.1.2026 - zugeflossen.
Die Vorabpauschale für 2025 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2025 zu ermitteln.
Gemäß § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG hat das BMF den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt gemacht, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2.1.2025 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,53 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.
BMF-Schreiben
Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
Mit BMF-Schreiben v. 17.1.2025 hat die Finanzverwaltung eine Neuauflage der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen mit Stand 1. Januar 2025 bekannt gemacht.
BMF-Schreiben v. 17.1.2025 - III C 3 -S 7492/00026/007/012, DOK: COO.7005.100.4.10995457
Die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen in der Fassung des BMF-Schreibens v. 18.12.2023 -III C 3 -S 7492/19/10001 :006, BStBl. I 2024, 85, wird durch die dem BMF-Schreiben beiliegende Liste mit dem Stand vom 1.1.2025 ersetzt.
BMF-Schreiben
Ermittlung der Bewirtschaftungskosten nach § 187 BewG
Mit BMF-Schreiben v. 20.1.2025 hat die Finanzverwaltung die Verbraucherpreisindizes für Deutschland zur Anpassung der Basiswerte für Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten für Wohnnutzung aus Anlage 23 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2025 bekannt gegeben.
BMF-Schreiben v. 20.1.2025 - IV D 4 - S 3224/00006/003/002, DOK COO.7005.100.2.11120954
BewG § 187
Für 2025 ergeben sich folgende Verbraucherpreisindizes:
Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2024 (2020 = 100) 120.2
Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2001 (2020 = 100) 77,1