06.03.2025

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.3.2025

Mit Urteil v. 24.1.2024 - I R 49/21 (I R 39/10), BStBl. II 2024, 853 hat der BFH entschieden, dass kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. besteht (siehe auch Beschluss des BVerfG v. 27.10.2021, 2 BvL 12/11, BVerfGE 159 S. 149).

Allgemeinverfügung
Die Finanzverwaltung hat nun vor diesem Hintergrund unter Hinweis auf § 367 Absatz 2b und § 172 Absatz 3 AO folgende Allgemeinverfügung erlassen (Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen S 0625 - 000001 - 2024 - 0025195 - V A 2):

Am 4.3.2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuer guthaben nach § 37 Absatz 5 KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes vom 7.12.2006 entfallenden Solidaritätszuschlags werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Ablehnung dieser Festsetzung verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 4.3.2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Absatz 5 KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes vom 7.12.2006 entfallenden Solidaritätszuschlags.

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