23.07.2013

Allgemeinverfügung des BMF zur Zurückweisung der wegen der Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer erhobenen Einsprüche

Gem. § 347 AO ist der Einspruch nur statthaft, wenn ein Verwaltungsakt angefochten oder der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird. Somit sind die beim Bundeszentralamt für Steuern erhobenen Einsprüche gegen die Zuteilung der Identifikationsnummer oder die Datenspeicherung unzulässig und können keinen Erfolg haben. Sie wurden daher durch eine vom BMF erlassene Allgemeinverfügung gem. § 367 Abs. 2b AO zurückgewiesen.

Hintergrund
Dem Bundeszentralamt für Steuern liegt eine Vielzahl von Einsprüchen vor, die zum Ziel haben, die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b AO) und die Speicherung der Daten i.S.v. § 139b Abs. 3 AO zu unterlassen oder eine bereits zugeteilte steuerliche Identifikationsnummer und die gespeicherten Daten zu löschen. Geltend gemacht wird, die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer und die Datenspeicherung seien verfassungswidrig.

Der BFH hat allerdings mit Urteil vom 18.1.2012 (Az.: II R 49/10) entschieden, dass die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungrecht vereinbar sind. Ferner hat der BFH entschieden, dass sowohl die Zuteilung der Identifikationsnummer als auch die Datenspeicherung keine Verwaltungsakte darstellen.

Sollten Bürger trotz der Entscheidung des BFH weiterhin der Ansicht sein, die Zuteilung der Identifikationsnummer oder die Datenspeicherung sei verfassungswidrig, können sie trotz der Zurückweisung eines von ihnen eventuell erhobenen Einspruchs ihr Anliegen durch Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Feststellungsklage weiterverfolgen. Im Hinblick auf die Entscheidung des BFH sind die Erfolgsaussichten allerdings relativ.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMF finden Sie den Volltext der Allgemeinverfügung vom 22.7.2013 (pdf-Format).

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