25.03.2011

Allgemeinverfügung hinsichtlich der Regelungen zur Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten in den Veranlagungszeiträumen vor 2006

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit Allgemeinverfügung vom 2.3.2011 Einsprüche und Änderungsanträge zurückgewiesen, soweit diese die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten oder der begrenzten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung in den Veranlagungszeiträumen vor 2006 betreffen.

Hintergrund der Verfügung sind die Regelung der § 367 Abs. 2b und § 172 Abs. 3 AO sowie die Beschlüsse des BVerfG vom 10.11.2009 (2 BvR 1270/07) und vom 20.10.2010 (2 BvR 2064/08). Danach werden am 2.3.2011 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer sowie gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen für Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume vor 2006 zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Nichtabziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten oder die begrenzte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33c EStG) verstoße gegen das GG.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMF finden Sie die Allgemeinverfügung hier (pdf-Format).

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