Ambulante Hilfen im Rahmen des Persönlichen Budgets sind nicht nach § 29 SGB IX umsatzsteuerbefreit
FG Kassel v. 21.10.2021, 1 K 736/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Anbieterin für Leistungen in Form von ambulanten Hilfen als pädagogische Fachleistungen bzw. Assistenzleistungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen oder geistiger Behinderung. Dafür beschäftigte sie Alltagsbegleiter. Mit ihren Klienten schloss sie Verträge über ambulante Dienstleistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets gem. § 29 SGB IX (Sozialgesetzbuch Teil 9) der Klienten.
Die Klienten trafen mit dem Sozialhilfeträger als Budgetgeber Zielvereinbarungen, aufgrund derer sie das Persönliche Budget ausgezahlt bekamen. Grundlage der Abrechnung der erbrachten Leistungen der Klägerin waren Leistungsnachweise, die die Klienten jeweils zum Monatsende gegenzeichneten. Der Entgeltanspruch der Klägerin bestand unabhängig vom Erreichen des vereinbarten Ziels.
Die Klägerin war der Ansicht, dass ihre Leistungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG 2013 unterlägen. Sie wehrte sich gegen den vom Finanzamt festgelegten Umsatzsteuerbescheid.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings ist die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin beim BFH unter dem Az. V R 1/22 anhängig.
Die Gründe:
Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. l des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuergesetzes (UStG 2013), wonach solche Leistungen steuerfrei sind, die von Einrichtungen erbracht werden, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 25 % der Kosten von Trägern der Sozialhilfe vergütet worden sind, waren hier nicht erfüllt. Denn Leistungen aus dem Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX sind insoweit nicht mit einzuberechnen.
Dies ist einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Die Klägerin besitzt einen Entgeltanspruch unabhängig von dem Erreichen des Ziels, das die Klienten mit dem Sozialhilfeträger vereinbart hatten.
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Hessisches FG - Pressemitteilung v. 26.1.2022
Die Klägerin ist Anbieterin für Leistungen in Form von ambulanten Hilfen als pädagogische Fachleistungen bzw. Assistenzleistungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen oder geistiger Behinderung. Dafür beschäftigte sie Alltagsbegleiter. Mit ihren Klienten schloss sie Verträge über ambulante Dienstleistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets gem. § 29 SGB IX (Sozialgesetzbuch Teil 9) der Klienten.
Die Klienten trafen mit dem Sozialhilfeträger als Budgetgeber Zielvereinbarungen, aufgrund derer sie das Persönliche Budget ausgezahlt bekamen. Grundlage der Abrechnung der erbrachten Leistungen der Klägerin waren Leistungsnachweise, die die Klienten jeweils zum Monatsende gegenzeichneten. Der Entgeltanspruch der Klägerin bestand unabhängig vom Erreichen des vereinbarten Ziels.
Die Klägerin war der Ansicht, dass ihre Leistungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG 2013 unterlägen. Sie wehrte sich gegen den vom Finanzamt festgelegten Umsatzsteuerbescheid.
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