27.05.2013

An Arbeitgeber gezahlte Eingliederungszuschüsse sind nicht steuerfrei

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch, die dem Arbeitgeber gewährt werden, sind nicht nach § 3 Nr. 2 b EStG steuerfrei, sondern als zusätzliche Betriebseinnahmen zu erfassen. Nachträgliche Erkenntnisse im Rahmen einer Betriebsprüfung sind grundsätzlich verwertbar, wenn kein sog. Verwertungsverbot vorliegt.

Hessisches FG 13.2.2013, 4 K 1346/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Bilanzbuchhalter und betreibt ein Buchhaltungsbüro. Daraus erzielte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Bei einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass auf Ausgangsrechnungen des Klägers an einen Kunden eine Bankverbindung angegeben war, die nicht in den Unterlagen des Buchhaltungsbüros erfasst worden war. Zudem waren von einem weiteren Bankkonto hohe Privateinlagen getätigt worden. Dies führte zur Einleitung eines Strafverfahrens und zur Anforderung von Kontoauszügen bei den Kreditinstituten durch die Buß- und Strafsachenstelle des Finanzamtes.

Außerdem stellte das Finanzamt fest, dass dem Kläger auf einem privaten Konto Eingliederungszuschüsse für zwei Arbeitnehmerinnen gutgeschrieben worden waren, die dieser nicht als Betriebseinnahmen erfasst hatte. Deshalb erhöhte das Finanzamt den Gewinn um die erhaltenen Eingliederungszuschüsse.

Das Hessische Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision des Klägers wird beim BFH unter dem Az. VIII R 17/13 geführt.

Die Gründe:
Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich um Betriebseinnahmen des Arbeitgebers.

Die Eingliederungszuschüsse sind auch nicht nach § 3 Nr. 2 b EStG steuerfrei, weil sie dem Kläger als Arbeitgeber gezahlt worden sind. Der Gesetzgeber macht im Gesetzestext durch den Verweis auf die Leistungen nach dem SGB II deutlich, dass er die Steuerfreistellung nur für Leistungen an Arbeitnehmer vorsehen will. Mit § 3 Nr. 2 b EStG soll ausschließlich die mit dem SGB II bezweckte Grundsicherung für Arbeitssuchende steuerlich unterstützt werden.

Selbst wenn man von der Steuerfreiheit der gewährten Eingliederungszuschüsse nach § 3 Nr. 2 b EStG ausgeht, bleibt es in jedem Falle bei der Erfassung als weitere Betriebseinnahmen. Denn die den beiden Arbeitnehmerinnen gezahlten Löhne, die betragsmäßig höher sind als die Eingliederungszuschüsse und die als solche Betriebsausgaben darstellen, könnten dann in Höhe der entsprechenden Beträge gem. § 3 c Abs. 1 S. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, weil insoweit ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen besteht.

Darüber hinaus führt die Anforderung der Kontoauszüge durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle nicht zu einem Verwertungsverbot zusätzlicher Betriebseinnahmen im Besteuerungsverfahren. Diese Ermittlungsmaßnahme im strafrechtlichen Verfahren wurde weder zeitnah durch die dafür strafprozessual vorgesehenen Rechtsbehelfe angefochten noch wurde die Rechtswidrigkeit im Laufe des weiteren Verfahrens festgestellt. Vielmehr legte Kläger erst nach Auswertung der bereits mehr als 8 Monate zuvor übersandten Kontoauszüge und nach Ergehen der geänderten Einkommensteuerbescheide einen dafür gesetzlich nicht vorgesehenen Einspruch bei der Bußgeld- und Strafsachenstelle ein.

Letztlich würde aber auch die strafprozessuale Rechtswidrigkeit der Anforderung der Kontoauszüge nicht zu einem Verwertungsverbot im Besteuerungsverfahren führen, weil nach der Rechtsprechung des BFH allein ein Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensnormen nicht zu einem Verwertungsverbot im Besteuerungsverfahren führt. Schließlich hat die Anforderung der Kontounterlagen bei den Banken, nachdem diese von dem Kläger nicht vorgelegt worden sind, auch nicht zu massiven Grundrechtverletzungen geführt, die ein qualifiziertes Besteuerungsverbot im Besteuerungsverfahren nach sich ziehen würden.

Linkhinweis:

Hessisches FG PM vom 14.5.2013
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