Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 146a
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 28.6.2024 - IV D 2 - S 0316-a/20/10003 :007, DOK 2024/0540959
AO § 146a
Die nachfolgenden Änderungen sind mit sofortiger Wirkung anzuwenden.
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AO § 146a
Die nachfolgenden Änderungen sind mit sofortiger Wirkung anzuwenden.
- Der letzte Satz der Tz. 1.16.1.2 des AEAO zu 146a (Verweis auf das BMF-Schreiben v. 6.11.2019, BStBl. I 2019, 1010) wird aufgehoben.
- Der letzte Absatz der Tz. 1.16.1.4 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst: "Bei Taxametern und Wegstreckenzählern ist bei dem elektronischen Aufzeichnungssystem auch das jeweilige Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs mitzuteilen."
- Die Tz. 4.1.2 des AEAO zu § 146a (Zeitlicher Anwendungsbereich) wird wie folgt gefasst: "Alle Wegstreckenzähler, die am oder nach dem 1.7.2024 erstmalig in den Verkehr gebracht werden, fallen in den Anwendungsbereich des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 8 KassenSichV (vgl. BMF-Schreiben 11.3.2024, BStBl I S. 367)."