04.07.2024

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu §§ 89 und 89a AO

Mit BMF-Schreiben v. 26.6.2024 hat die Finanzverwaltung zu § 89a AO (Vorabverständigungsverfahren) erstmals eine Anwendungsregelung in den AO-Anwendungserlass (AEAO) aufgenommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 26.6.2024 - IV B 5 - S 1305/19/10003 :008, DOK 2024/0485785

AO §§ 89, 89a

Die ausführlichen Regelungen erläutern im Einzelnen
 
  • Die Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens,
  • den Inhalt und Umfang des Antrags,
  • den Abschluss oder anderweitige Beendigung des Vorabverständigungsverfahrens,
  • die Bindungswirkung der Vorabverständigungsvereinbarung,
  • den Widerruf,
  • die Geltungszeitraum und Roll Back sowie
  • die Festsetzung von Gebühren


Damit zusammenhängend wurde der AEAO zu § 89 AO in Nr. 3.5.4. Absatz 2 dahingehend ergänzt, dass verbindliche Auskünfte nicht erteilt werden sollen, wenn für den maßgeblichen Sachverhalt auch ein Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO in Betracht kommt, insbesondere wenn Verrechnungspreise oder Betriebsstättengewinnabgrenzungen Gegenstand der beantragten verbindlichen Auskunft sind.

Anwendungsregelungen:
 

  • Der neue AEAO zu § 89a gilt für alle Vorabverständigungsverfahren, deren Anträge nach dem 8.6.2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind.
  • Der neue Absatz 2 der Nr. 3.5.4. des AEAO zu § 89 gilt für alle verbindlichen Auskünfte, die nach dem 8. Juni 2021 bei der zuständigen Behörde beantragt wurden.
  • Das BMF-Schreiben v. 5.10.2006 - IV B 4 - S 1341 - 38/06, BStBl I 2006, 594 ("Merkblatt für bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungsverfahren auf der Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommen zur Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen (sog. "Advance Pricing Agreements" - APAs)"), wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Auf bereits anhängige Vorabverständigungsverfahren, deren Anträge bis zum 8.6.2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind, ist es weiterhin anzuwenden.
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