Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu §§ 89 und 89a AO
BMF-SchreibenAO §§ 89, 89a
Die ausführlichen Regelungen erläutern im Einzelnen
- Die Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens,
- den Inhalt und Umfang des Antrags,
- den Abschluss oder anderweitige Beendigung des Vorabverständigungsverfahrens,
- die Bindungswirkung der Vorabverständigungsvereinbarung,
- den Widerruf,
- die Geltungszeitraum und Roll Back sowie
- die Festsetzung von Gebühren
Damit zusammenhängend wurde der AEAO zu § 89 AO in Nr. 3.5.4. Absatz 2 dahingehend ergänzt, dass verbindliche Auskünfte nicht erteilt werden sollen, wenn für den maßgeblichen Sachverhalt auch ein Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO in Betracht kommt, insbesondere wenn Verrechnungspreise oder Betriebsstättengewinnabgrenzungen Gegenstand der beantragten verbindlichen Auskunft sind.
Anwendungsregelungen:
- Der neue AEAO zu § 89a gilt für alle Vorabverständigungsverfahren, deren Anträge nach dem 8.6.2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind.
- Der neue Absatz 2 der Nr. 3.5.4. des AEAO zu § 89 gilt für alle verbindlichen Auskünfte, die nach dem 8. Juni 2021 bei der zuständigen Behörde beantragt wurden.
- Das BMF-Schreiben v. 5.10.2006 - IV B 4 - S 1341 - 38/06, BStBl I 2006, 594 ("Merkblatt für bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungsverfahren auf der Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommen zur Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen (sog. "Advance Pricing Agreements" - APAs)"), wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Auf bereits anhängige Vorabverständigungsverfahren, deren Anträge bis zum 8.6.2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind, ist es weiterhin anzuwenden.