Änderung des BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung der Einrichtung von Ersatzflächenpools durch Landwirte für die Vornahme von Ausgleichsmaßnahmennach den Naturschutzgesetzen vom 3.8.2004, BStBl I 2004, 716
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 11.10.2021 - IV C 6 - S 2142/19/10004 :002, DOK 2021/1011611
§§ 13, 13a EStG
Der BFH hat in seinem Urteil vom 4. Juni 2019 - VI R 34/17, BStBl II 2021, 5 entschieden, dass das Entgelt für die Überlassung landwirtschaftlicher Flächen zur Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen verteilt werden kann, wenn der Nutzungsüberlassungs- und Vorauszahlungszeitraum mehr als fünf Jahre beträgt. Diese Entscheidung widerspricht den Ausführungen von Tz. II.3. des BMF-Schreibens v. 3. 8. 2004 - IV A 6 - S 2132a - 2/03, BStBl I 2004, 716. Entsprechend wurden nun Tz. II.3 und II. 4 des vorgenannten BMF-Schreibens neu gefasst und an die aktuelle Rechtslage angepasst.
Die Neuregelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
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§§ 13, 13a EStG
Der BFH hat in seinem Urteil vom 4. Juni 2019 - VI R 34/17, BStBl II 2021, 5 entschieden, dass das Entgelt für die Überlassung landwirtschaftlicher Flächen zur Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen verteilt werden kann, wenn der Nutzungsüberlassungs- und Vorauszahlungszeitraum mehr als fünf Jahre beträgt. Diese Entscheidung widerspricht den Ausführungen von Tz. II.3. des BMF-Schreibens v. 3. 8. 2004 - IV A 6 - S 2132a - 2/03, BStBl I 2004, 716. Entsprechend wurden nun Tz. II.3 und II. 4 des vorgenannten BMF-Schreibens neu gefasst und an die aktuelle Rechtslage angepasst.
Die Neuregelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.