17.12.2020

Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zum 31. Dezember 2020

Mit BMF-Schreiben v. 15.12.2020 hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum 31.12.2020 redaktionell überarbeitet und aktualisiert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 15.12.2020 - III C 3 - S 7015/19/10006 :001, DOK 2020/1238675

UStG

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben v. 19. 12. 2019 - III C 3 - S 7015/19/10002 :001 (BStBl. I 2019, 1399, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen.

Mit dem BMF-Schreiben v. 15.12.2020 werden lediglich redaktionelle Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ohne materiellrechtliche Auswirkungen beinhaltet, sodass es keiner Anwendungsregelung bedarf. Auf eine Anpassung der Beispiele aufgrund der Änderungen durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. 6. 2020 (BGBl I 2020, 1512) wurde aufgrund deren zeitlicher Befristung verzichtet.
BMF online
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