Anhebung des Vergnügungssteuersatzes im Land Berlin zu Recht erfolgt
FG Berlin-Brandenburg 7.7.2015, 6 K 6070/12 u.a.Die in Berlin tätigen klagenden Unternehmen machen übereinstimmend geltend, dass die Erhöhung des Vergnügungssteuersatzes von 11 auf 20 Prozent zum 1.1.2011 verfassungswidrig sei. Sie bezweifeln die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin, da die Voraussetzungen des Art. 105 Abs. 2a GG für die Erhebung sog. örtlicher Aufwandsteuern nicht erfüllt seien.
Die Klägerinnen machen geltend, dass bei einem derart hohen Steuersatz eine Aufwandsteuer nicht mehr gegeben sei, da der Gesetzgeber ausschließlich den Spielhallenbetreiber, nicht jedoch die Spieler belaste. Im Zusammenwirken mit weiteren Auflagen zur Gestaltung der Spielhallen, die das Land Berlin mit der Neufassung seines Spielhallengesetzes geschaffen habe, werde die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit verletzt.
Das FG wies die Klagen ab. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Die Berliner Vergnügungssteuer ist dem Typus nach eine Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG. Nach dieser Vorschrift können die Länder eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern, die in der Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Ein anderes klassisches Beispiel hierfür ist die Hundesteuer.
Zwar wird mit der im Oktober 2009 beschlossenen Erhöhung des Steuersatzes in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit eingegriffen. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hatte die Absicht, die Spielsucht zu bekämpfen und wollte zu diesem Zweck die Zahl der in Berlin gewerblich genutzten Geldspielgeräte reduzieren. Diese hatte sich im Zeitraum zwischen den Jahren 2002 und 2010 annähernd verdoppelt.
Die Steuererhöhung ist auch ein milderes Mittel als andere, ebenfalls in Betracht kommende Eingriffsmaßnahmen. Eine Verfassungswidrigkeit ergibt sich auch nicht aufgrund der Tatsache, dass das Land Berlin im Mai 2011 das Spielhallengesetz verschärft hat.