Anpassung der Konsultationsvereinbarung betreffend das DBA-Schweiz
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 26.7.2022 - IV B 2 - S 1301-CHE/21/10019 :016, DOK 2022/0765970
DBA-Schweiz
Vor dem Hintergrund, dass Arbeitnehmende ihre Tätigkeit zunehmend auch an ihrem Wohnsitz ausüben möchten, haben die zuständigen Behörden zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz, gestützt auf Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz im Wege der Konsultationsvereinbarung vereinbart, dass Arbeitstage, an denen eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz ganztägig am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat arbeitet, nicht als Arbeitstage gelten, an welchen die Person nach Arbeitsende aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Diese Arbeitstage gelten somit nicht als Nichtrückkehrtage im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz.
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Vor dem Hintergrund, dass Arbeitnehmende ihre Tätigkeit zunehmend auch an ihrem Wohnsitz ausüben möchten, haben die zuständigen Behörden zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz, gestützt auf Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz im Wege der Konsultationsvereinbarung vereinbart, dass Arbeitstage, an denen eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz ganztägig am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat arbeitet, nicht als Arbeitstage gelten, an welchen die Person nach Arbeitsende aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Diese Arbeitstage gelten somit nicht als Nichtrückkehrtage im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz.