20.03.2025

Anpassung des Abschnitts 25.1 Abs. 12 Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Mit BMF-Schreiben v. 13.3.2025 hat die Finanzverwaltung Abschnitt 25.1 Abs. 12 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses angepasst.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 13.3.2025 - III C 2 - S 7419/00016/021/023, DOK: COO.7005.100.2.11465232

UStG § 25

Die Anpassung erfolgt zur Klarstellung und Herstellung von Rechtssicherheit. Es soll klargestellt werden, dass bei Vorliegen einer einheitlichen Reiseleistung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG die Anwendung einer Steuerbefreiung nach § 4 UStG der Anwendung des § 25 Abs. 2 UStG vorgeht, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Die Neuregelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
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