23.05.2011

Anrechnung ausländischer Kapitalertragsteuer auf deutsche Einkommensteuer nach "Per-Country-Limitation" verstößt nicht gegen EU-Recht

Die Begrenzung der Anrechnung ausländischer Kapitalertragsteuer auf die deutsche Einkommensteuer nach dem Grundsatz der "Per-Country-Limitation" verstößt nicht gegen EU-Recht. Die Grundfreiheiten wollen lediglich sicherstellen, dass die Produktionsfaktoren ungehindert an den Ort ihres effizientesten Einsatzes gelangen.

FG Schleswig-Holstein 9.2.2011, 2 K 221/08
Sachverhalt:
Der Kläger hatte in den Streitjahren 2004 bis 2006 u.a. ausländische Kapitaleinkünfte aus den Niederlanden, Kanada, Puerto Rico (USA) und Italien erlangt. Den hierauf entfallenden ausländischen Steuerabzug rechnete das Finanzamt nur teilweise bei der deutschen Einkommensteuer an.

Der Kläger war der Ansicht, die vom Finanzamt eingeschränkte Berücksichtigung ausländischer Quellensteuer gem. § 34 c EStG sei im Ergebnis nicht richtig. Bei der Berechnung würden nach dem sog. Grundsatz der "Per-Country-Limitation" Fiktionen vorgenommen, die durch das Gesetz nicht gedeckt seien. Das EStG verlange vielmehr die Besteuerung nach dem Welteinkommensprinzip. Infolgedessen müssten dann auch alle geleisteten und der Einkommensteuer entsprechenden Steuern berücksichtigt werden. Dieses sei jedoch durch die länderweise Berechnung und Berücksichtigung von ausländischen Steuern nicht gewährleistet.

Das FG wies die Klage ab. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde allerdings die Revision zum BFH zugelassen.

Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Recht die Anrechnung weiterer ausländischer Steuerabzugsbeträge auf die festzusetzende inländische Einkommensteuer abgelehnt. Hierin war kein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht zu sehen.

Nach § 34 c Abs. 1 EStG ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Nach S. 2 ist die auf diese ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens - einschließlich der ausländischen Einkünfte - nach den §§ 32 a, 32 b, 34 und 34 b ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird.

Nach § 68 a EStDV ist die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt. Stammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen (sog. "Per-Country-Limitation").

Zwar sind nach § 34c Abs. 6 S. 1 EStG die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein DBA besteht. Soweit in einem DBA die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind aber nach § 34c Abs. 6 S. 2 die Abs. 1 S. 2 bis 5 und Abs. 2 entsprechend auf die nach dem DBA anzurechnende ausländische Steuer anzuwenden. Sämtliche im Streitfall maßgeblichen DBA sehen eine entsprechende Anrechnung vor.

Die Anrechnungsmethode verstößt auch nicht gegen EU-Recht. Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Beschränkung der direkten Steueranrechnung auf den Höchstbetrag Beteiligungen an ausländischen gegenüber solchen an inländischen Kapitalgesellschaften in mehrfacher Hinsicht benachteiligt. Zum einen dadurch, dass dort die Steueranrechnung der Höchstbetragsberechnung unterfällt, während hier die Anrechnung der Kapitalertragsteuer unbeschränkt ist, und zum anderen durch die länderbezogene Beschränkung und den dadurch ausgelösten Verlust etwaiger Anrechnungsüberhänge. Diese Schlechterstellung kann dazu verleiten, bevorzugt Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften zu erwerben. Allerdings war dieser Auffassung nicht zu folgen. Denn die Grundfreiheiten wollen lediglich sicherstellen, dass die Produktionsfaktoren ungehindert an den Ort ihres effizientesten Einsatzes gelangen.

Linkhinweis:

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