17.10.2024

Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens

Mit BMF-Schreiben v. 7.10.2024 hat die Finanzverwaltung auf die Entscheidung des BFH v. 15.1.2015 - I R 69/12 reagiert, in denen der BFH Vorgaben für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die inländische Einkommensteuer eines Anteilseigners formuliert hatte.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 7.10.2024 - IV C 2 - S 2700/21/10001 :003, DOK 2024/0867576

EStG § 36

Der EuGH hat mit Urteil vom 6.3.2007 - C - 292/04 "Meilicke", entschieden, dass unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren auch eine ausländische Körperschaftsteuer anzurechnen ist. Mit dem Urteil vom 30.6.2011 - C - 262/09 "Meilicke II", hat der EuGH zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen Stellung genommen. Danach ist für eine Steuergutschrift der Nachweis der auf ausländischen Dividenden lastenden Körperschaftsteuer erforderlich.

Der BFH hat unter Berücksichtigung dieser EuGH-Urteile im Schlussurteil vom 15.1.2015 - I R 69/12 (zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen) Vorgaben für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die inländische Einkommensteuer eines Anteilseigners formuliert.

Hierauf dat die Finanzverwaltung nun mit BMF-Schreiben v. 7.10.2024 reagiert und im Einzelnen geregelt, welche Belege oder Nachweise erforderlich sind, welche Voraussetzungen für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer unter dem Anrechnungsverfahren gelten und nach welcher Methode der Anrechnungsbetrag zu ermitteln ist.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen auf erhaltene Ausschüttungen anzuwenden, die noch nicht unter die Regelungen des Halbeinkünfteverfahrens (in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000) fallen.

Die Regelungen des BMF-Schreibens sind auch auf Ausschüttungen von Drittstaaten-Gesellschaften anzuwenden.
BMF online
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