Anschaffungsnebenkosten auch bei unentgeltlichem Erwerb abzugsfähig
FG Münster 25.10.2011, 13 K 1907/10 EStreitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten bei einem unentgeltlichen Erwerb. Die Klägerin war Mitglied einer Erbengemeinschaft. Im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erhielt sie verschiedene bebaute Grundstücke. Aus deren Vermietung erzielte sie - wie schon die Erbengemeinschaft zuvor - Einkünfte.
Die ihr durch die Erbauseinandersetzung entstandenen Aufwendungen (z.B. für Grundbucheintragungen) machte die Klägerin im Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften als Werbungskosten steuerlich geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug jedoch ab, da die Klägerin die Grundstücke unentgeltlich erworben habe. Sie habe daher keine Anschaffungskosten getragen und auch die entstandenen Anschaffungsnebenkosten seien folglich nicht zu berücksichtigen.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Beschwerde zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die durch die Erbauseinandersetzung entstandenen Kosten der Klägerin zu Unrecht steuerlich unberücksichtigt gelassen.
Die Erwerbsnebenkosten sind bei einem unentgeltlichen Anschaffungsvorgang zwar nicht sofort in vollem Umfang, wohl aber verteilt über mehrere Jahre im Wege der Abschreibung steuerlich abzugsfähig. Bei den Aufwendungen handelt es sich dem Grunde nach um Werbungskosten i.S.d. § 9 EStG, da sie zur Erzielung von Einkünften getätigt wurden.
Solche Aufwendungen vom steuerlichen Abzug auszuschließen, verstößt gegen das objektive Nettoprinzip. Es kann nicht gewollt sein, dass Anschaffungsnebenkosten bei einem unentgeltlichen Erwerb überhaupt nicht abzugsfähig sind, während sie bei einem teilentgeltlichen Erwerb unstreitig selbst dann in vollem Umfang im Rahmen der Abschreibung zu berücksichtigen sind, wenn nur ein ganz geringes Entgelt gezahlt wird.
Um derartige Übermaßfolgen zu vermeiden, sind die Anschaffungsnebenkosten nach § 11d EStDV oder nach § 7 Abs. 1, 4 EStG im Wege der AfA zu berücksichtigen, unabhängig davon ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Damit ist der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Rechnung getragen, da die Anschaffungsnebenkosten die Leistungsfähigkeit des Erwerbers unabhängig davon mindern, ob und in welcher Höhe er zusätzlich noch Entgeltzahlungen an den Vermögensübertragenden zu tätigen hat.
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