Anspruch auf Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis bei Steuerberatern
BVerwG v. 1.2.2024 - 8 C 1.23
Der Sachverhalt:
Der Kläger war 2005 zum Steuerberater bestellt worden. Seit 2015 führt er eigene Praxis. Die beklagte Steuerberaterkammer hatte ihm im März 2015 eine auf zwei Jahre befristete Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für eine neu gegründete Zweigstelle in einer 40 km entfernten Stadt erteilt. Eine Verlängerung lehnte sie jedoch ab. Danach lägen atypische Umstände, die den weiteren Verzicht auf die Leitung durch einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten rechtfertigten, nicht mehr vor.
Das VG hat die Klage auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung abgewiesen. Das OVG hat das Urteil geändert und die Beklagte zur Erteilung der begehrten Genehmigung verpflichtet. Demnach bestehe nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG ein solcher Anspruch, wenn nachgewiesen werde, dass bei eigener Leitung der Zweigstelle die Erfüllung der Berufspflichten im konkreten Fall nicht gefährdet sei. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb vor dem BVerwG erfolglos.
Die Gründe:
Dem Kläger ist eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen.
Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG muss Leiter der weiteren Beratungsstelle jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort dieser Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Nach Satz 4 der Vorschrift kann die Steuerberaterkammer eine Ausnahme davon zulassen, nach Satz 6 aber nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters. Liegt sie im Nahbereich der Praxis (nach ständiger Rechtsprechung ca. 50 km Luftlinie), ist die Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn der Steuerberater - wie hier - nachweist, dass er seine Berufspflichten auch bei eigener Leitung der Zweigstelle uneingeschränkt erfüllt.
Infolgedessen sind zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen rechtlich nicht begründbar. Zugleich bleibt der vom Gesetzgeber gewollte Ausnahmecharakter der Genehmigung gewahrt. Außerhalb des Nahbereichs bleiben Ausnahmegenehmigungen Sondersituationen vorbehalten.
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BVerwG - Pressemitteilung Nr. 5 v. 1.2.2024
Der Kläger war 2005 zum Steuerberater bestellt worden. Seit 2015 führt er eigene Praxis. Die beklagte Steuerberaterkammer hatte ihm im März 2015 eine auf zwei Jahre befristete Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für eine neu gegründete Zweigstelle in einer 40 km entfernten Stadt erteilt. Eine Verlängerung lehnte sie jedoch ab. Danach lägen atypische Umstände, die den weiteren Verzicht auf die Leitung durch einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten rechtfertigten, nicht mehr vor.
Das VG hat die Klage auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung abgewiesen. Das OVG hat das Urteil geändert und die Beklagte zur Erteilung der begehrten Genehmigung verpflichtet. Demnach bestehe nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG ein solcher Anspruch, wenn nachgewiesen werde, dass bei eigener Leitung der Zweigstelle die Erfüllung der Berufspflichten im konkreten Fall nicht gefährdet sei. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb vor dem BVerwG erfolglos.
Die Gründe:
Dem Kläger ist eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen.
Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG muss Leiter der weiteren Beratungsstelle jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort dieser Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Nach Satz 4 der Vorschrift kann die Steuerberaterkammer eine Ausnahme davon zulassen, nach Satz 6 aber nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters. Liegt sie im Nahbereich der Praxis (nach ständiger Rechtsprechung ca. 50 km Luftlinie), ist die Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn der Steuerberater - wie hier - nachweist, dass er seine Berufspflichten auch bei eigener Leitung der Zweigstelle uneingeschränkt erfüllt.
Infolgedessen sind zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen rechtlich nicht begründbar. Zugleich bleibt der vom Gesetzgeber gewollte Ausnahmecharakter der Genehmigung gewahrt. Außerhalb des Nahbereichs bleiben Ausnahmegenehmigungen Sondersituationen vorbehalten.
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