Anspruch auf Kindergeld für ein langfristig erkranktes Kind in der Ausbildung
FG Münster v. 1.7.2020 - 11 K 1832/19 Kg
Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob die Klägerin im Zeitraum von Oktober 2018 bis Mai 2019 (weiterhin) einen Anspruch auf Kindergeld für ihren erkrankten Sohn hat. Die Klägerin bezog fortlaufend Kindergeld für ihren 1999 geborenen Sohn, der am 1.8.2015 seine Ausbildung zum Zweiradmechatroniker in der Fachrichtung Fahrradtechnik begann, die nach dem Berufsausbildungsvertrag zum 31.1.2019 enden sollte.
Der Sohn hatte im September 2018 während seiner Arbeit einen Unfall und erlitt u.a. einen Schädelbasisbruch und ein Schädel-Hirn-Trauma. Nach längerer stationärer Behandlung hielten die behandelnden Ärzte eine Rückkehr in die Berufsausbildung trotz der noch deutlich bestehenden neuropsychologischen Defizite für möglich.
Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus durchlief das Kind einen sog. Reha-Plan mit dem Ziel der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als Zweiradmechatroniker in Ausbildung. Das Ausbildungsverhältnis bestand unstreitig über den Monat Mai 2019 - dem letzten Monat des im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Zeitraums - hinaus fort.
Mit Bescheid vom 4.12.2018 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den Sohn gemäß § 70 Abs. 2 EStG ab Januar 2019 auf, da er nach ihren Unterlagen seine Berufsausbildung im Dezember 2018 beende. Zur Begründung führte sie aus: Der Sohn könne nicht mehr berücksichtigt werden, da er aufgrund der Erkrankung in absehbarer Zeit nicht aktiv an der bisherigen Ausbildung teilnehmen könne. Der Sohn könne mangels eines ärztlichen Nachweises mit einem bescheinigten absehbaren Ende der Erkrankung nicht berücksichtigt werden. Die Erkrankung selbst begründe keinen eigenen Tatbestand für einen Anspruch auf Kindergeld.
Das FG hat den Bescheid aufgehoben. Die Revision wurde zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat für den Zeitraum Oktober 2018 bis Mai 2019 Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn, da er (weiterhin) den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG erfüllt hat.
Eine nach § 62 EStG Anspruchsberechtigte - wie die Klägerin - hat Anspruch auf Kindergeld für Kinder iSd § 63 EStG. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG wird ein Kind, wie der Sohn, der das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird.
Der Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG stellt dabei nicht auf das formale Weiterbestehen eines Ausbildungsverhältnisses ab, sondern darauf, dass die auf Ausbildung gerichteten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden. Jedoch gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen. Danach ist eine Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft grundsätzlich unschädlich. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Kind in solchen Fällen den Willen hat, sich der Ausbildung zu unterziehen, aber aus objektiven Gründen - wegen Erkrankung oder wegen des Beschäftigungsverbots nach dem Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter - daran gehindert ist, weil ihm die Durchführung der Ausbildungsmaßnahme nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Hat ein Kind einen Ausbildungsplatz und ist ausbildungswillig, aus objektiven Gründen aber zeitweise nicht in der Lage, die Ausbildung fortzusetzen, ist es ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist.
Hiervon ausgehend hat der Sohn im streitigen Zeitraum von Oktober 2018 bis Mai 2019 die Berücksichtigungsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG erfüllt, denn er befand sich in diesem Zeitraum noch in seinem Ausbildungsverhältnis zum Zweiradmechatroniker, war weiterhin ausbildungswillig und war wegen seiner Erkrankung nach Ansicht des Senats auch nur zeitweise nicht in der Lage, seine Ausbildung durchzuführen. Das Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses im Zeitraum Oktober 2018 bis Mai 2019 ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Berufsausbildungsvertrag wies zwar grundsätzlich nur eine Laufzeit bis Januar 2019 aus, die Laufzeit verlängerte sich aber aufgrund des Unfalls bzw. der Erkrankung des Sohnes. Dass der Sohn erkrankt war und aufgrund seiner Erkrankung objektiv gehindert war, an der Ausbildung teilzunehmen, wird durch die vorgelegten Berichte des Krankenhauses, die Reha-Pläne, etc. hinreichend belegt. Auch dies wird von der Beklagten nicht bestritten. Der Sohn war im streitigen Zeitraum zudem auch ausbildungswillig, was durch Ausführungen im Entlassungsbericht, Erklärungen des Sohnes, durch ein Schreiben der Berufsgenossenschaft, nach dem das anhängige medizinische Heilverfahren das Ziel der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als Zweiradmechatroniker in Ausbildung verfolge, sowie durch die Teilnahme an beruflichen Eingliederungsmaßnahmen, etc. bestätigt wird. All diese Maßnahmen zeigen, dass der Sohn alles dafür getan hat, um seine Ausbildung auch beenden zu können. Dies zeigt auch, dass er - wie von dem BFH als zusätzliche Voraussetzung angeführt - nur "zeitweise" nicht in der Lage war, seine Ausbildung fortzusetzen. Denn der Sohn hat den Willen zur baldmöglichsten Fortsetzung der Ausbildung und hat dies auch nochmals durch die Teilnahme an Eingliederungs- und berufsvorbereitenden Maßnahmen ausdrücklich belegt. Zumal im vorliegenden Verfahren auch "nur" der Zeitraum von Oktober 2018 bis Mai 2019 streitbefangen ist. Im Übrigen sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Kind die Absicht aufgegeben haben könnte, die Ausbildung nach seiner Genesung fortzusetzen.
Dass die Beklagte bzw. die Dienstanweisung der Beklagten verlangt, dass mit einer ärztlichen Bescheinigung auch das voraussichtliche Ende der Erkrankung nachgewiesen werden müsse, ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn zum einen ist das Gericht nicht an die Verwaltungsvorschriften gebunden. Zum anderen entbehrt eine solche Forderung jeglicher gesetzlichen Grundlage. Es spricht nach Ansicht des Senats auch gegen ein solches grundsätzliches Erfordernis, dass gerade bei Erkrankungen - wie im Streitfall bei einem Schädel-Hirn-Trauma, etc. - eine solche Mitteilung zu Beginn der Behandlung/Reha-Maßnahme auch nicht ("seriös") möglich sein dürfte.
Ebenso kommt es entgegen den Regelungen in der Dienstanweisung auch nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung des Kindes zur Ausbildungswilligkeit an. Denn es genügt, wenn die Sachverhaltsumstände im Zeitpunkt der Entscheidung vollständig und glaubhaft dargelegt sind. Zwar kann der Zeitpunkt, zu dem der Familienkasse ein Sachverhalt unterbreitet worden ist, ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags sein, ebenso, dass ein Sachverhalt nicht oder falsch dargestellt wurde, weil die Rechtslage unzutreffend beurteilt worden war. Dies führt aber nicht dazu, dass der Anspruch auf das Kindergeld entfällt. Entscheidend ist nicht, was erklärt wurde, sondern die tatsächliche Lage, denn es handelt sich bei dem Nachweis der Ausbildungswilligkeit nicht um eine rechtsgestaltende Erklärung, sondern um eine im Wege der Glaubhaftmachung zu würdigende Tatsachenbekundung.
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. Die Frage, unter welchen Umständen der Anspruch auf Kindergeld für ein in der Ausbildung erkranktes Kind fortbesteht, ist auch Gegenstand des Revisionsverfahrens BFH III R 41/19. Der BFH hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Familienkasse gegen das stattgebende Urteil des FG Baden-Württemberg vom 19.9.2018 - 7 K 391/18 die Revision zugelassen.
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Streitig ist, ob die Klägerin im Zeitraum von Oktober 2018 bis Mai 2019 (weiterhin) einen Anspruch auf Kindergeld für ihren erkrankten Sohn hat. Die Klägerin bezog fortlaufend Kindergeld für ihren 1999 geborenen Sohn, der am 1.8.2015 seine Ausbildung zum Zweiradmechatroniker in der Fachrichtung Fahrradtechnik begann, die nach dem Berufsausbildungsvertrag zum 31.1.2019 enden sollte.
Der Sohn hatte im September 2018 während seiner Arbeit einen Unfall und erlitt u.a. einen Schädelbasisbruch und ein Schädel-Hirn-Trauma. Nach längerer stationärer Behandlung hielten die behandelnden Ärzte eine Rückkehr in die Berufsausbildung trotz der noch deutlich bestehenden neuropsychologischen Defizite für möglich.
Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus durchlief das Kind einen sog. Reha-Plan mit dem Ziel der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als Zweiradmechatroniker in Ausbildung. Das Ausbildungsverhältnis bestand unstreitig über den Monat Mai 2019 - dem letzten Monat des im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Zeitraums - hinaus fort.
Mit Bescheid vom 4.12.2018 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den Sohn gemäß § 70 Abs. 2 EStG ab Januar 2019 auf, da er nach ihren Unterlagen seine Berufsausbildung im Dezember 2018 beende. Zur Begründung führte sie aus: Der Sohn könne nicht mehr berücksichtigt werden, da er aufgrund der Erkrankung in absehbarer Zeit nicht aktiv an der bisherigen Ausbildung teilnehmen könne. Der Sohn könne mangels eines ärztlichen Nachweises mit einem bescheinigten absehbaren Ende der Erkrankung nicht berücksichtigt werden. Die Erkrankung selbst begründe keinen eigenen Tatbestand für einen Anspruch auf Kindergeld.
Das FG hat den Bescheid aufgehoben. Die Revision wurde zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat für den Zeitraum Oktober 2018 bis Mai 2019 Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn, da er (weiterhin) den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG erfüllt hat.
Eine nach § 62 EStG Anspruchsberechtigte - wie die Klägerin - hat Anspruch auf Kindergeld für Kinder iSd § 63 EStG. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG wird ein Kind, wie der Sohn, der das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird.
Der Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG stellt dabei nicht auf das formale Weiterbestehen eines Ausbildungsverhältnisses ab, sondern darauf, dass die auf Ausbildung gerichteten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden. Jedoch gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen. Danach ist eine Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft grundsätzlich unschädlich. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Kind in solchen Fällen den Willen hat, sich der Ausbildung zu unterziehen, aber aus objektiven Gründen - wegen Erkrankung oder wegen des Beschäftigungsverbots nach dem Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter - daran gehindert ist, weil ihm die Durchführung der Ausbildungsmaßnahme nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Hat ein Kind einen Ausbildungsplatz und ist ausbildungswillig, aus objektiven Gründen aber zeitweise nicht in der Lage, die Ausbildung fortzusetzen, ist es ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist.
Hiervon ausgehend hat der Sohn im streitigen Zeitraum von Oktober 2018 bis Mai 2019 die Berücksichtigungsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG erfüllt, denn er befand sich in diesem Zeitraum noch in seinem Ausbildungsverhältnis zum Zweiradmechatroniker, war weiterhin ausbildungswillig und war wegen seiner Erkrankung nach Ansicht des Senats auch nur zeitweise nicht in der Lage, seine Ausbildung durchzuführen. Das Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses im Zeitraum Oktober 2018 bis Mai 2019 ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Berufsausbildungsvertrag wies zwar grundsätzlich nur eine Laufzeit bis Januar 2019 aus, die Laufzeit verlängerte sich aber aufgrund des Unfalls bzw. der Erkrankung des Sohnes. Dass der Sohn erkrankt war und aufgrund seiner Erkrankung objektiv gehindert war, an der Ausbildung teilzunehmen, wird durch die vorgelegten Berichte des Krankenhauses, die Reha-Pläne, etc. hinreichend belegt. Auch dies wird von der Beklagten nicht bestritten. Der Sohn war im streitigen Zeitraum zudem auch ausbildungswillig, was durch Ausführungen im Entlassungsbericht, Erklärungen des Sohnes, durch ein Schreiben der Berufsgenossenschaft, nach dem das anhängige medizinische Heilverfahren das Ziel der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als Zweiradmechatroniker in Ausbildung verfolge, sowie durch die Teilnahme an beruflichen Eingliederungsmaßnahmen, etc. bestätigt wird. All diese Maßnahmen zeigen, dass der Sohn alles dafür getan hat, um seine Ausbildung auch beenden zu können. Dies zeigt auch, dass er - wie von dem BFH als zusätzliche Voraussetzung angeführt - nur "zeitweise" nicht in der Lage war, seine Ausbildung fortzusetzen. Denn der Sohn hat den Willen zur baldmöglichsten Fortsetzung der Ausbildung und hat dies auch nochmals durch die Teilnahme an Eingliederungs- und berufsvorbereitenden Maßnahmen ausdrücklich belegt. Zumal im vorliegenden Verfahren auch "nur" der Zeitraum von Oktober 2018 bis Mai 2019 streitbefangen ist. Im Übrigen sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Kind die Absicht aufgegeben haben könnte, die Ausbildung nach seiner Genesung fortzusetzen.
Dass die Beklagte bzw. die Dienstanweisung der Beklagten verlangt, dass mit einer ärztlichen Bescheinigung auch das voraussichtliche Ende der Erkrankung nachgewiesen werden müsse, ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn zum einen ist das Gericht nicht an die Verwaltungsvorschriften gebunden. Zum anderen entbehrt eine solche Forderung jeglicher gesetzlichen Grundlage. Es spricht nach Ansicht des Senats auch gegen ein solches grundsätzliches Erfordernis, dass gerade bei Erkrankungen - wie im Streitfall bei einem Schädel-Hirn-Trauma, etc. - eine solche Mitteilung zu Beginn der Behandlung/Reha-Maßnahme auch nicht ("seriös") möglich sein dürfte.
Ebenso kommt es entgegen den Regelungen in der Dienstanweisung auch nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung des Kindes zur Ausbildungswilligkeit an. Denn es genügt, wenn die Sachverhaltsumstände im Zeitpunkt der Entscheidung vollständig und glaubhaft dargelegt sind. Zwar kann der Zeitpunkt, zu dem der Familienkasse ein Sachverhalt unterbreitet worden ist, ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags sein, ebenso, dass ein Sachverhalt nicht oder falsch dargestellt wurde, weil die Rechtslage unzutreffend beurteilt worden war. Dies führt aber nicht dazu, dass der Anspruch auf das Kindergeld entfällt. Entscheidend ist nicht, was erklärt wurde, sondern die tatsächliche Lage, denn es handelt sich bei dem Nachweis der Ausbildungswilligkeit nicht um eine rechtsgestaltende Erklärung, sondern um eine im Wege der Glaubhaftmachung zu würdigende Tatsachenbekundung.
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. Die Frage, unter welchen Umständen der Anspruch auf Kindergeld für ein in der Ausbildung erkranktes Kind fortbesteht, ist auch Gegenstand des Revisionsverfahrens BFH III R 41/19. Der BFH hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Familienkasse gegen das stattgebende Urteil des FG Baden-Württemberg vom 19.9.2018 - 7 K 391/18 die Revision zugelassen.