Antrag auf AdV: Keine nachträgliche getrennte Veranlagung bei reiner Schädigungsabsicht gegenüber dem früheren Ehemann
FG Rheinland-Pfalz 16.3.2011, 6 V 1158/11Die Antragstellerin wurde von ihrem Ehemann (Z) im Jahre 2007 geschieden, seit Juni 2005 lebten sie getrennt. Beide waren in den Streitjahren 2001 bis 2005 Arbeitnehmer, wobei Z Bruttoarbeitslöhne von rd. 132.500 DM bis rd. 106.800 € (Z) erzielte, während die Antragstellerin im Jahr 2001 19.500 DM und danach (2002 bis 2005) jeweils unter 10.000 € brutto verdiente. Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2005 wurden nicht eingereicht.
Nachdem gegen Z im Jahre 2007 ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von u.a. Einkommensteuer eingeleitet worden war, ergingen im Oktober 2010 Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2001 bis 2005, mit denen die festgestellten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter Durchführung einer Zusammenveranlagung (Splittingtabelle) erfasst wurden.
Mit der Begründung, sie beantrage getrennte Veranlagung, legte die Antragstellerin gegen die Bescheide 2001 bis 2005 jeweils Einspruch ein und beantragte beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Der Antrag auf AdV wurde vom Finanzamt jedoch mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin könne ja die Aufteilung der Steuerschuld gem. § 268 AO beantragen, denn dann entfalle auf sie in allen Streitjahren eine Steuerschuld von 0 €.
Das FG gab dem Antrag auf AdV nicht statt. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde nicht zugelassen, ein Rechtsmittel ist nicht gegeben.
Die Gründe:
Der Antrag auf AdV ist unzulässig.
Die Antragstellerin hat insoweit kein Rechtschutzbedürfnis. Sie kann mit einem Antrag gem. § 268 AO auf Aufteilung der Gesamtschuld erreichen, dass auf sie für alle Streitjahre jeweils eine Steuerschuld von 0 € entfällt. Der Antrag auf getrennte Veranlagung - in dessen Folge die ungünstigere Grundtabelle anzuwenden wäre - dient dagegen alleine dem Zweck, dem früheren Ehemann Schaden zuzufügen; denn die getrennte Veranlagung würde für ihn zu höheren Steuerfestsetzungen führen.