29.09.2021

Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG bei Organschaften

Mit BMF-Schreiben v. 27.9.2021 hat die Finanzverwaltung zu den Auswirkungen der BFH-Entscheidung v. 23.7.2020 - V R 32/19 Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 27.9.2021 - III C 3 - S 7279/19/10005 :003, DOK 2021/1034302

UStG § 13b Abs. 5

Der BFH hat in seinem Urteil vom 23. Juli 2020 - V R 32/191 entschieden, dass bei einer Organschaft der Organträger die Eingangsleistung bezieht, so dass es für § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG auf die Außenumsätze des Organkreises ankommt.

Dabei kommt es auf die dem Organträger umsatzsteuerrechtlich zuzuordnenden Außenumsätze und nicht auf die nichtsteuerbaren Innenumsätze der Organgesellschaft innerhalb des Organkreises an.

Das o. g. Urteil des BFH ist zur Rechtslage in den Besteuerungszeiträumen 2008 bis 2011 ergangen. Es betrifft damit die Jahre vor der Änderung des Anwendungsbereichs der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) durch Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc i. V. m. Artikel 28 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - KroatienG - vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 und ist vor diesem Hintergrund restriktiv auszulegen.

Ab diesem Zeitpunkt wird für den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Bauleistungen darauf abgestellt, ob der Leistungsempfänger nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt, wovon auszugehen ist, wenn ihm das zuständige FA eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG erteilt hat.

Für Zeiträume vor dem 1. Oktober 2014 hatte der BFH mit seinem Urteil vom 22. August 2013 - V R 37/10, BStBl II 2014, 128, die gesetzliche Regelung einschränkend dahingehend ausgelegt, dass es für die Entstehung der Steuerschuld allein darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Insofern ist auch die Begründung des BFH im o. g. Urteil vom 23. Juli 2020 dahingehend auszulegen, dass es für die Leistungsverwendung nicht auf den Innenumsatz, sondern darauf ankommt, für welchen - dem Organträger zuzuordnenden - Außenumsatz die bezogene Bauleistung verwendet wird.

Gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG schuldet der Leistungsempfänger die Steuer jedoch unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Bauleistung verwendet, so dass es auf diesen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangs-Bauleistung nicht (mehr) ankommt.

Nach dem o. g. BFH-Urteil vom 23. Juli 2020 ist jedoch festzustellen, dass für die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG nicht steuerbare Innenumsätze unbeachtlich sind. Dieser Grundsatz gilt allgemein und ist auf die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Lieferungen von Gas oder Elektrizität nach § 13b Abs. 5 Satz 3 und 4 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG, bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen nach § 13b Abs. 5 Satz 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 8 UStG und bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation nach § 13b Abs. 5 Satz 6 i. V. m. Abs. 2 Nr. 12 UStG übertragbar.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in Abschnitt 13b.3 Abs. 7 Satz 3, Abschnitt 13b.3a Abs. 3 Satz 2 und in Abschnitt 13b.7b Abs. 5 Satz 2 entsprechend angepasst.

Die Neuregelungen gelten in allen offenen Fällen.
BMF online
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