24.06.2021

Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)

Mit BMF-Schreiben v. 18.6.2021 hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben v. 21.1.2021 - IV A 3 - S 0229/20/10003 :011 (BStBl. I 2021, 136) aktualisiert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 18.6.2021 - IV A 3 - S 0229/20/10003 :011, DOK 2021/0701923

Mitteilungsverordnung

Mit BMF-Schreiben v. 21.1.2021 - IV A 3 - S 0229/20/10003 :011 (BStBl. I 2021, 136) hat die Finanzverwaltung ausführlich zur Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich - rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV) Stellung genommen, die ab dem 21.1.2021 bis 31.12.2024 gilt. Diese Verordnung wurde nun an einigen Stellen neu gefasst. Insbesondere wird in Randnummer 28 nun ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Mitteilungspflicht nicht nur Subventionen, sondern auch ähnliche Fördermaßnahmen (wie z.B. für private Bau - und Sanierungsmaßnahmen gilt.
BMF online
Zurück