08.04.2021

Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Mit BMF-Schreiben v. 29.3.2021 hat die Finanzverwaltung umfassend zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 29.3.2021 - IV A 3 - S 0304/19/10006 :010//IV B 1 - S 1317/19/10058 :011, DOK 2021/0289747

AO §§ 138d - 138k

Durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019 (BGBl. I 2019, 2875) wurde die Richtlinie (EU) 2018/822 vom 25.5.2018, ABl. L 139 vom 5. 6. 2018 S. 1, zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Die Richtlinie (EU) 2018/822 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) bis zum 31.12.2019 eine Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen sowie einen diesbezüglichen zwischenstaatlichen Informationsaustausch einführen müssen. Die Richtlinie (EU) 2018/822 ist ab dem 1.7.2020 anzuwenden. Danach sind auch solche Fälle mitzuteilen, bei denen der erste Schritt der Umsetzung nach dem 24.6.2018 erfolgt ist.

Deutschland hat zu diesem Zweck mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019, BGBl. I 2019, 2875, die AO, das Einführungsgesetz zur AO (EGAO), das EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) und das Finanzverwaltungsgesetz (FVG) mit Wirkung ab dem 1.1.2020 ergänzt und geändert.

Das BMF-Schreiben erläutert ausführlich den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich der Mitteilungspflicht, die Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen (§ 138e AO) sowie das Verfahren zur Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung.
BMF online
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