Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 7.6.2024 - IV D 1 - S 0304/19/10006 :014, IV B 1 - S 1317/19/10058 :011, DOK 2024/0466495
AO § 138f
Das Das Wachstumschancengesetz enthält u.a. verschiedene, teilweise datenschutzrechtlich erforderliche sowie ergänzende Änderungen in § 138f AO. Dadurch ist eine Aktualisierung der bislang zu § 138f AO ergangenen Verwaltungsanweisungen entstanden (BMF-Schreiben v. 29.3.2021 - IV A 3 - S 0304/19/10006 :010 IV B 1 - S 1317/19/10058 :011, BStBl. I 2021, 582 und BMF-Schreiben v. 23.1.2023 - IV A 3 - S 0304/19/10006 :013 IV B 1 - S 1317/19/10058 :011, BStBl. I 2023, 183). Diese wurde nun mit BMF-Schreiben v. 7.6.2024 mit sofortiger Wirkung in folgenden Bereichen vorgenommen:
Rz. 78 Übergang der Mitteilungspflicht auf den Nutzer über,
Rz. 93 Vermeidung mehrerer identischer Mitteilungen der gleichen grenzüberschreitenden Steuergestaltung in mehreren EU-Mitgliedstaaten,
Rz. 97 Befreiung von der Mitteilungspflicht,
Rz. 100 Voraussetzung der Befreiung von der Mitteilungspflicht,
Rz. 198 Anlaufhemmung der Mitteilungsfrist,
Rz. 209 Vorhandensein mehrerer Intermediäre, die zur Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet sind.
BMF online
AO § 138f
Das Das Wachstumschancengesetz enthält u.a. verschiedene, teilweise datenschutzrechtlich erforderliche sowie ergänzende Änderungen in § 138f AO. Dadurch ist eine Aktualisierung der bislang zu § 138f AO ergangenen Verwaltungsanweisungen entstanden (BMF-Schreiben v. 29.3.2021 - IV A 3 - S 0304/19/10006 :010 IV B 1 - S 1317/19/10058 :011, BStBl. I 2021, 582 und BMF-Schreiben v. 23.1.2023 - IV A 3 - S 0304/19/10006 :013 IV B 1 - S 1317/19/10058 :011, BStBl. I 2023, 183). Diese wurde nun mit BMF-Schreiben v. 7.6.2024 mit sofortiger Wirkung in folgenden Bereichen vorgenommen:
Rz. 78 Übergang der Mitteilungspflicht auf den Nutzer über,
Rz. 93 Vermeidung mehrerer identischer Mitteilungen der gleichen grenzüberschreitenden Steuergestaltung in mehreren EU-Mitgliedstaaten,
Rz. 97 Befreiung von der Mitteilungspflicht,
Rz. 100 Voraussetzung der Befreiung von der Mitteilungspflicht,
Rz. 198 Anlaufhemmung der Mitteilungsfrist,
Rz. 209 Vorhandensein mehrerer Intermediäre, die zur Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet sind.