Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 21.2.2024 - IV B 3 - S 1300/24/10005 :002, DOK 2024/0167549
StAbwG § 12
Nach § 12 StAbwG hat der Steuerpflichtige über die nach § 90 AO bestehenden Mitwirkungspflichten hinaus eine gesteigerte Mitwirkungspflicht, die in § 12 StAbwG im Einzelnen geregelt ist.
Das BMF hat nun mitgeteilt, dass für die Anwendung des § 12 StAbwG für Geschäftsjahre, die vor dem 31.12.2022 begonnen haben, es nicht beanstandet wird, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31.5.2024 abgegeben werden.
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StAbwG § 12
Nach § 12 StAbwG hat der Steuerpflichtige über die nach § 90 AO bestehenden Mitwirkungspflichten hinaus eine gesteigerte Mitwirkungspflicht, die in § 12 StAbwG im Einzelnen geregelt ist.
Das BMF hat nun mitgeteilt, dass für die Anwendung des § 12 StAbwG für Geschäftsjahre, die vor dem 31.12.2022 begonnen haben, es nicht beanstandet wird, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31.5.2024 abgegeben werden.