06.06.2024

Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)

Mit BMF-Schreiben v. 4.6.2024 hat die Finanzverwaltung die Frist zur Abgabe von Aufzeichnungen verlängert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 4.6.2024 - IV B 3 - S 1300/24/10005 :002, DOK 2024/0480649

StAbwG § 12

Für die Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn die Aufzeichnungen für Geschäftsjahre, die vor dem 31.12.2022 begonnen haben, erstmals bis zum 31.12.2024 abgegeben werden.
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