Anwendung von BMF-Schreiben
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 15.3.2024 - IV A 2 - O 2000/23/10003 :005, DOK 2024/0221923
AO §§ 85 ff
Bis zur Anwendung des am 15.3.2024 ergangenen BMF-Schreibens ist hinsichtlich der Anwendung von BMF - Schreiben Folgendes zu beachten:
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AO §§ 85 ff
Bis zur Anwendung des am 15.3.2024 ergangenen BMF-Schreibens ist hinsichtlich der Anwendung von BMF - Schreiben Folgendes zu beachten:
- Für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2022 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31.12.2022 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben.
- Für vor dem 1.1.2023 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.
Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten.