27.03.2025

Anwendung von BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 14.3.2025 - IV A 2 - O 2000/00074/009/001 DOK: COO.7005.100.4.11635102 hat die Finanzverwaltung zur Anwendung von BMF-Schreiben, die bis zum 13.3.2025 ergangen sind, Stellung genommen.

BMF-Schreiben
Bis zur Anwendung des am 14.3.2025 ergangenen BMF-Schreibens ist hinsichtlich der Anwendung von BMF-Schreiben Folgendes zu beachten:
  • Für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2023 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31.12.2023 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben.
  • Für vor dem 1.1.2024 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.


Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten.

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