Anwendungsfragen zu den Regelungen im JStG 2009 zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 15.12.2021 - IV C 2 - S 2706/19/10008 :001, DOK 2021/1292288
KStG § 4 Abs. 4, § 8 Nr. 7
Der BFH hat mit o. g. Urteil zum Fall eines Verpachtungs-BgA (§ 4 Abs. 4 KStG) entschieden, dass es zur Frage der Entgeltlichkeit allein auf das Tragen der wirtschaftlichen Last der Pachtzinsen durch den Pächter ankommt. Diese liege nicht vor, wenn der Pachtzins und ein dem Pächter gewährter Betriebskostenzuschuss in mindestens gleicher Höhe bei wirtschaftlicher Betrachtung in Abhängigkeit zueinander stehen. Auf eine rechtliche und tatsächliche Verknüpfung zwischen Pachtzins und Zuschuss kommt es nach Auffassung des BFH nicht an.
Im Rahmen eines Obiter Dictums ist der BFH unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 9.11.2016, I R 56/15, BStBl II 2017, 498, zudem zu der Auffassung gelangt, dass auch das defizitäre Verpachtungsgeschäft eines Verpachtungs-BgA nicht die Voraussetzungen eines Dauerverlustgeschäfts i.S.v. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 V. m. Abs. 7 Satz 2 KStG erfüllen kann.
Die Finanzverwaltung folgt dieser Rechtsprechung und hat das BMF-Schreiben vom 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303 an die neue Rechtslage angepasst.
Die Neuregelungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn die bisher geltenden Grundsätze bis zum 31.12.2022 weiter angewandt werden.
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KStG § 4 Abs. 4, § 8 Nr. 7
Der BFH hat mit o. g. Urteil zum Fall eines Verpachtungs-BgA (§ 4 Abs. 4 KStG) entschieden, dass es zur Frage der Entgeltlichkeit allein auf das Tragen der wirtschaftlichen Last der Pachtzinsen durch den Pächter ankommt. Diese liege nicht vor, wenn der Pachtzins und ein dem Pächter gewährter Betriebskostenzuschuss in mindestens gleicher Höhe bei wirtschaftlicher Betrachtung in Abhängigkeit zueinander stehen. Auf eine rechtliche und tatsächliche Verknüpfung zwischen Pachtzins und Zuschuss kommt es nach Auffassung des BFH nicht an.
Im Rahmen eines Obiter Dictums ist der BFH unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 9.11.2016, I R 56/15, BStBl II 2017, 498, zudem zu der Auffassung gelangt, dass auch das defizitäre Verpachtungsgeschäft eines Verpachtungs-BgA nicht die Voraussetzungen eines Dauerverlustgeschäfts i.S.v. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 V. m. Abs. 7 Satz 2 KStG erfüllen kann.
Die Finanzverwaltung folgt dieser Rechtsprechung und hat das BMF-Schreiben vom 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303 an die neue Rechtslage angepasst.
Die Neuregelungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn die bisher geltenden Grundsätze bis zum 31.12.2022 weiter angewandt werden.