Anwendungsfragen zur (erneuten) Verlängerung der Steuererklärungsfristen und weiterer damit zusammenhängender Fristen und Termine für 2020 bis 2024
BMF-SchreibenAO § 149
Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz v. 22.6.2022, BGBL. I 2022, 911 wurden die Erklärungsfristen des § 149 AO und die damit zusammenhängenden Fristen und Termine (§ 109 Absatz 2, § 149 Absatz 4, § 152 Absatz 2 und § 233a Absatz 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 erneut verlängert. Ferner wurden auch für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2024 vergleichbare Regelungen getroffen, durch die die gesetzlichen Fristverlängerungen (spätestens) bis zum Besteuerungszeitraum 2025 wieder abgebaut werden.
Das BMF-Schreiben v. 23.6.2022 enthält hierzu umfangreiche Erläuterungen. Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über die verlängerten Steuererklärungsfristen 2020 - 2024 für beratene und nicht beratene Steuerpflichtige, jeweils unter Berücksichtigung der Regelungen des § 108 Abs. 3 AO.
Besteuerungszeitraum 2020
Nicht beratene Steuerpflichtige: 1.11.2021/2.11.2021
Nicht beratene Land - und Forstwirte 2.5.2022
Beratene land - und Forstwirte 31.1.2023
Beratene Steuerpflichtige 31.8.2022
Besteuerungszeitraum 2021
Nicht beratene Steuerpflichtige: 31.10.2022/1.11.2022
Nicht beratene Land - und Forstwirte 2.5.2023
Beratene land - und Forstwirte 31.1.2024
Beratene Steuerpflichtige 31.8.2023
Besteuerungszeitraum 2022
Nicht beratene Steuerpflichtige: 2.10.2023
Nicht beratene Land - und Forstwirte 2.4.2024
Beratene land - und Forstwirte 31.12.2024
Beratene Steuerpflichtige 31.7.2024
Besteuerungszeitraum 2023
Nicht beratene Steuerpflichtige: 2.9.2024
Nicht beratene Land - und Forstwirte 28.2.2025
Beratene land - und Forstwirte 31.10.2025/3.11.2025
Beratene Steuerpflichtige 2.6.2025
Besteuerungszeitraum 2024
Nicht beratene Steuerpflichtige: 31.7.2025
Nicht beratene Land - und Forstwirte 2.2.2026
Beratene land - und Forstwirte 30.9.2026
Beratene Steuerpflichtige 30.4.2026
Ab Besteuerungszeitraum 2025 gelten wieder die regulären Erklärungsfristen des § 149 AO:
Nicht beratene Steuerpflichtige:
Spätestens sieben Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums/Besteuerungszeitpunkts.
Nicht beratene Land - und Forstwirte:
Spätestens sieben Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres.
Beratene Land - und Forstwirte:
Bis zum 31.7. des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres.
Beratene Steuerpflichtige:
Bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres.