Anwendungsfragen zur Lizenzschranke (§ 4j EStG)
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 5.1.2022 - IV C 2 - S 2144-g/20/10002 :007, DOK 2022/0000838
EStG § 4j
Aufwendungen für Rechteüberlassungen sind beim Schuldner nach Maßgabe des § 4j Absatz 3 EStG nicht oder nur anteilig abziehbar, wenn die Einnahmen des Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung unterliegen (Präferenzregelung) und der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG ist (§ 4j Absatz 1 Satz 1 EStG).
Die Abzugsbeschränkung findet keine Anwendung, soweit die auf die entsprechenden Einnahmen beim Gläubiger angewandte Präferenzregelung dem Nexus-Ansatz der OECD entspricht (§ 4j Absatz 1 Satz 4 EStG). Dieser wurde in Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu OECD-BEPS Aktionspunkt 51 definiert.
Mit dem BMF-Schreiben v. 5.1.2022 nimmt die Finanzverwaltung zu Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der Lizenzschranke ausführlich Stellung. Zu nicht Nexus-konformen Präferenzregelungen Hinweis auf BMF - Schreiben v. 6.1.2022 - IV C 2 - S 2144-g/20/10002 :005, DOK 2022/0001493.
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EStG § 4j
Aufwendungen für Rechteüberlassungen sind beim Schuldner nach Maßgabe des § 4j Absatz 3 EStG nicht oder nur anteilig abziehbar, wenn die Einnahmen des Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung unterliegen (Präferenzregelung) und der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG ist (§ 4j Absatz 1 Satz 1 EStG).
Die Abzugsbeschränkung findet keine Anwendung, soweit die auf die entsprechenden Einnahmen beim Gläubiger angewandte Präferenzregelung dem Nexus-Ansatz der OECD entspricht (§ 4j Absatz 1 Satz 4 EStG). Dieser wurde in Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu OECD-BEPS Aktionspunkt 51 definiert.
Mit dem BMF-Schreiben v. 5.1.2022 nimmt die Finanzverwaltung zu Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der Lizenzschranke ausführlich Stellung. Zu nicht Nexus-konformen Präferenzregelungen Hinweis auf BMF - Schreiben v. 6.1.2022 - IV C 2 - S 2144-g/20/10002 :005, DOK 2022/0001493.