22.07.2021

Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den VZ 2020 und der zinsfreien Karenzzeiten durch das Gesetz vom 25.6.2021

Mit BMF-Schreiben v. 20.7.2021 hat die Finanzverwaltung zur erneuten Verlängerung der Steuererklärungsabgabefristen und den sich hieraus ergebenden verfahrensrechtlichen Rechtsfolgen Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 20.7.2021 - IV A 3 - S 0261/20/10001 :014, DOK 2021/0813579

AO § 149

Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation hat der Gesetzgeber mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.6.2021 (BGBl. I 2021, 2035) die Erklärungsfristen in beratenen wie in nicht beratenen Fällen (§ 149 Abs. 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Abs. 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert (Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO).

1. Nicht beratene Fälle (§ 149 Abs. 2 AO)
Die Abgabefrist wird verlängert bis zum 1.11.2021 (soweit dies in dem Land, zu dem das FA gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: der 2.11.2021) und bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr unter Berücksichtigung des § 108 Abs. 3 AO bis zum 2.5.2022.

Diese gesetzlichen Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten, ein Antrag des Steuerpflichtigen ist dazu nicht erforderlich. Die Möglichkeit, Fristverlängerung zu beantragen bzw. zu gewähren (§ 109 Abs. 1 AO) bleibt hiervon unberührt.

2. Beratene Fälle (§ 149 Abs. 3 AO)
In beratenen Fällen verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31.5.2022 bzw. bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31.10.2022 (soweit dies in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: bis zum 1.11.2022).

Diese gesetzlichen Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten, ein Antrag des Steuerpflichtigen oder des mit der Erstellung der Erklärung Beauftragten i.S.d. §§ 3 und 4 StBerG ist dazu nicht erforderlich.

Vorzeitige Anforderungen von Steuer- und Feststellungserklärungen nach § 149 Abs. 4 AO bleiben von dieser Fristverlängerung unberührt. Eine Verlängerung der (gesetzlich verlängerten) Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 durch das Finanzamt über den 31.5.2022 bzw. 31.10.2022 hinaus ist nur unter den Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 AO i. V. m. Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EGAO möglich.

3. Fristverlängerung in beratenen Fällen
Die Fristen zur Einreichung von Steuer- und Feststellungserklärungen in beratenen Fällen können daher nur dann über den 31.5.2022 bzw. 31.10.2022 hinaus verlängert werden, wenn der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe nachweislich ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Erklärungsfrist einzuhalten. Bei der Entscheidung über einen diesbezüglichen Antrag auf Fristverlängerung sind die von der Rechtsprechung zum Vorliegen einer "unverschuldeten Verhinderung" entwickelten Grundsätze zu beachten. Die Arbeitsüberlastung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe kann daher für sich allein nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Fristverlängerung durch das FA über den 31.5.2022 bzw. 31.10.2022 hinaus rechtfertigen.

4. Vorzeitige Anforderung von Erklärungen (§ 149 Abs. 4 AO)
Steuer- und Feststellungserklärungen i.S.d. § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2020 können auch für nach dem 28.2.2022 und vor dem 31.5.2022 bzw. in den Fällen des § 149 Abs. 2 Satz 2 AO für nach dem 31.7.2022 und vor dem 31.10. liegende Zeitpunkte vorzeitig angefordert werden.

5. Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO)
Wurde die Steuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum 2020 zwar nach Ablauf der (gesetzlich und ggf. auch durch das FA nach § 109 AO verlängerten) Erklärungsfrist und damit verspätet, aber vor Ablauf von 17 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder vor Ablauf von 17 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt (bzw. in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO vor Ablauf von 22 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder vor Ablauf von 22 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt)
abgegeben, kann das FA nach § 152 Absatz 1 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen (Ermessensentscheidung).

6. Verlängerung der zinsfreien Karenzzeiten für den Besteuerungszeitraum 2020 (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO)
Für den Besteuerungszeitraum 2020 beginnt
  • der allgemeine Zinslauf erst am 1.7.2022 und
  • der besondere Zinslauf erst am 1.3.2023.


Die gesetzliche Verlängerung der Karenzzeiten gilt gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen. Sie gilt auch unabhängig davon, ob eine Steuererklärungspflicht besteht und ob es sich um einen beratenen oder nicht beratenen Fall handelt.

BMF online
Zurück