Anwendungsschreiben zur Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne (§ 34a EStG)
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 12.3.2025 - IV C 6 - S 2290-a/00012/001/037. DOK: COO.7005.100.4.11415114
EStG § 34a
Das Anwendungsschreiben nimmt umfassend in 61 Randnummern zur Anwendung und den sich im Einzelnen ergebenden Rechtsfolgen des § 34a EStG Stellung. Die dortigen Ausführungen sind ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Es tritt an die Stelle des bisherigen Anwendungsschreibens vom 11.8.2008 (BStBl I 2008, 838), das letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden ist.
Besondere zeitliche Anwendungsregelungen gelten für die Regelungen in den Randnummern 50, 53, 57 und 58.
BMF online
EStG § 34a
Das Anwendungsschreiben nimmt umfassend in 61 Randnummern zur Anwendung und den sich im Einzelnen ergebenden Rechtsfolgen des § 34a EStG Stellung. Die dortigen Ausführungen sind ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Es tritt an die Stelle des bisherigen Anwendungsschreibens vom 11.8.2008 (BStBl I 2008, 838), das letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden ist.
Besondere zeitliche Anwendungsregelungen gelten für die Regelungen in den Randnummern 50, 53, 57 und 58.