27.03.2025

Anwendungsschreiben zur Zinsschranke

Mit BMF-Schreiben v. 24.3.2025 hat die Finanzverwaltung umfassend zu Anwendung von § 4h EStG und § 8a KStG Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 24.3.2025 - IV C 2 - S 2742-a/00028/012/001, DOK: COO.7005.100.4.11637923

EStG § 4h
KStG § 8a


Mit dem Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023 (BGBl. I Nummer 411 S. 1) wurde die Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) geändert und an die Richtlinie (EU) 2016/1164 vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (EU-Antisteuervermeidungsrichtlinie - ATAD) angepasst. Das BMF-Schreiben informiert umfassend über die von der Finanzverwaltung zur Anwendung von § 4h EStG und § 8a KStG sich ergebenden Rechtsfolgen.

Das BMF-Schreiben betrifft Anwendungsfragen zu § 4h EStG in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes. § 4h EStG in dieser Fassung ist nach § 52 Absatz 8b EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 14.12.2023 beginnen und nicht vor dem 1.1.2024 enden. § 8a KStG in dieser Fassung ist mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.

Für vorangehende Wirtschaftsjahre/Veranlagungszeiträume findet das BMF-Schreiben vom 4.7.2008, BStBl. I S. 718, weiter Anwendung. Entsprechendes gilt für die Anwendung des § 8a KStG, der in der am 31.12.2023 geltenden Fassung (Altjahre) nach § 34 Absatz 4 Satz 2 KStG weiter anzuwenden ist, soweit er auf § 4h EStG in der am 31.12.2023 geltenden Fassung Bezug nimmt.
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