06.07.2011

Arbeitszimmer sind trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden. Es besteht im Wege der Revision die Möglichkeit, das Verhältnis zwischen der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 (Az.: GrS 1/06) und der BFH-Entscheidung vom 24.2.2011 (Az.: VI R 12/10), im Hinblick auf den Aufteilungsmaßstab klären zu lassen.

FG Köln 19.5.2011, 10 K 4126/09
Der Sachverhalt:
Der Kläger betreibt eine Reparaturwerkstatt. Im Streitjahr 2006 hatte er ein Einfamilienhaus angemietet. Zu Gewerbezwecken sollten im Erdgeschoss ein großer Raum, eine Dusche mit WC, ein Flur sowie ein Abstellraum dienen. Zu privaten Zwecken eine Küche, Terrasse (Erdgeschoss), weitere drei Zimmer, Bad mit WC, Balkon, Diele und ein Abstellraum (allesamt Obergeschoss). Der große Raum im Erdgeschoss war mit einem Schreibtisch und Büroregalen ausgestattet. Dieser Teil des Raumes war durch ein Regal von dem anderen Teil des Raumes abgetrennt, der seinerseits mit einem Sofa, einem Couchtisch sowie einem Esstisch mit Stühlen und einem Fernseher ausgestattet war. Der Raum grenzte unmittelbar an die Küche, wobei diese durch eine Schiebetür vom großen Raum abgetrennt werden konnte.

Der Kläger behauptete gegenüber dem Finanzamt, den großen Raum im Erdgeschoss jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung seiner Büroarbeiten zu nutzen. In seiner Einkommensteuererklärung 2006 beantragte er, dass die Kosten betreffend der von ihm benannten betrieblich genutzten Räume in einer Höhe von 50 % als betrieblich veranlasst berücksichtigt werden. Dem folgte das Finanzamt allerdings nicht. Es war der Ansicht, dass eine Nutzung der vom Kläger als Kundenwarte- und Empfangsraum titulierten Raumes als gemeinsames Familienwohn- und Esszimmer nicht ausgeschlossen sei. Dies liege nahe, da das Zimmer entsprechende Möbel besitze und die Küche direkt daran angrenze. Es sei weiterhin zu berücksichtigen, dass die überwiegende dienstliche Tätigkeit des Klägers nicht innerhalb eines Gebäudes, sondern außerhalb an den beschädigten Materialien stattfinde.

Das FG gab der Klage diesbezüglich statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen, da der Senat insoweit von der Rechtsprechung des FG Baden-Württemberg abweicht und die Möglichkeit besteht, das Verhältnis zwischen der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 (Az.: GrS 1/06) und der BFH-Entscheidung vom 24.2.2011 (Az.: VI R 12/10), im Hinblick auf den Aufteilungsmaßstab zu klären.

Die Gründe:
Soweit der angefochtene Verwaltungsakt die hälftigen Kosten für das im Erdgeschoss belegene Wohn-/Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt hatte, wurde der Kläger in seinen Rechten verletzt.

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden. Der Große Senat des BFH hat in Bezug auf Reisekosten entschieden, dass die Vorschrift des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbaren Reisekosten nicht entgegenstehe. Bestünden keine Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil von Aufwendungen beruflich veranlasst sei, bereite seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so sei dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen.

Der VI. Senat des BFH hatte in Bezug auf eine Sprachreise im Ausland entschieden, dass - soweit diese beruflich motiviert unternommen werde - eine Aufteilung in einen privaten und einen beruflichen Anteil im Hinblick auf die Kosten vorzunehmen sei, da nicht unberücksichtigt bleiben könne, dass bei einem Sprachkurs im Ausland auch touristische Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Insoweit bestünden keine Bedenken, von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten auszugehen, wenn kein anderer Aufteilungsmaßstab erkennbar sei.

Ob nach Aufgabe der alten Rechtsprechung zum Aufteilungs- und Abzugsverbot nach dem Beschluss des Großen Senats die Kosten für ein Arbeitszimmer aufzuteilen sind, wenn eine nicht völlig untergeordnete private Mitbenutzung vorliegt, ist - soweit ersichtlich - noch nicht höchstrichterlich entschieden. Der Senat geht - im Gegensatz zum FG Baden-Württemberg - davon aus, dass aus der Rechtsprechung des Großen Senats folgt, dass auch im Bereich der Arbeitszimmer wegen der damit im Zusammenhang entstandenen Kosten eine Aufteilung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil vorzunehmen ist, wenn die Privatnutzung nicht völlig untergeordnet ist.

Linkhinweis:

FG Köln PM vom 1.7.2011
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