13.09.2012

Auch zum Einsammeln von Abfall eingesetzte Straßenreinigungsfahrzeuge können von der Kfz-Steuer befreit sein

§ 3 Nr. 4 KraftStG begünstigt auch das Halten von Fahrzeugen zum Einsammeln und Abtransport von Abfall, soweit dieser von der Straße aufgenommen wird oder sich in im Straßenbereich aufgestellten Abfallbehältern befindet. Der Fahrzeughalter hat den lückenlosen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrzeug tatsächlich in einer den Anforderungen des § 3 Nr. 4 KraftStG entsprechenden Weise ausschließlich zur Straßenreinigung verwendet wird.

BFH 12.6.2012, II R 40/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt als Entsorgungsfachbetrieb im Auftrag öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) das Einsammeln und den Abtransport von Abfällen, die sich auf dem Straßenkörper, der Straßenrandbebauung sowie auf Parkplätzen und Rastplätzen ansammeln. Im März 2007 beantragte sie die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 4 KraftStG für einen auf sie zugelassenen Lkw der Marke Daimler-Chrysler mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5.600 kg.

Das Fahrzeug hat eine offene Ladefläche, deren Seitenteile gegenüber denjenigen üblicher Lkw deutlich erhöht sind. An der rechten Fahrzeugseite befindet sich eine Hebevorrichtung zur Aufnahme von Müllcontainern. Das Fahrzeug trägt auf der Fronthaube die Aufschrift "Straßenreinigung". Nach den Angaben der Klägerin wird das Fahrzeug für die Reinigung der Parkplatzflächen im Bereich der Straßenmeistereien des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Frankfurt eingesetzt und dient dem Abtransport des in entsprechend aufgestellten Behältnissen angefallenen sowie des von den Mitarbeitern eingesammelten Mülls. Das Finanzamt versagte die von der Klägerin beantragte Steuerbefreiung und setzte für das Fahrzeug ab März 2007 eine Jahressteuer von 347 € fes.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Die vom FG getroffenen Feststellungen ermöglichen keine abschließende Entscheidung der Frage, ob das Fahrzeug der Klägerin ausschließlich zur Reinigung von Straßen eingesetzt wird.

Gem. § 3 Nr. 4 KraftStG ist das Halten von Fahrzeugen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind. Die vom FG offen gelassene Frage, ob das Fahrzeug der Klägerin unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Verwendung zum Aufsammeln und Abtransport des im Straßenraum anfallenden Abfalls die Merkmale eines Fahrzeugs zur Reinigung von Straßen erfüllt, war vorliegend zu bejahen. Durch § 3 Nr. 4 KraftStG ist das Halten von Fahrzeugen begünstigt, durch die Straßen "in Ordnung gehalten werden". Dabei ist keine enge Auslegung dieser Begünstigungsvorschrift geboten.

Die von § 3 Nr. 4 KraftStG vorausgesetzte Verwendung des Fahrzeugs zur Straßenreinigung setzt nicht voraus, dass das Fahrzeug durch besondere technische Einrichtungen und/oder eine besondere Bauart nur für diesen Zweck verwendbar ist. Demgemäß ist nicht nur das Halten von Spezialfahrzeugen zur maschinellen Straßenreinigung begünstigt, sondern ebenso das Halten solcher Fahrzeuge, die etwa zum Transport (kleinerer) Kehrmaschinen oder - wie im Streitfall - auch im Zusammenhang mit einer manuell durchgeführten Straßenreinigung eingesetzt werden.

Unter Berücksichtigung des mit § 3 Nr. 4 KraftStG verfolgten Begünstigungszwecks ist auch das Halten solcher Fahrzeuge begünstigt, die dem Abtransport des im Zuge der Straßenreinigung anfallenden Abfalls dienen. Ausgehend vom Begünstigungszweck des § 3 Nr. 4 KraftStG umfasst die Reinigung der Straßen schließlich nicht nur den Abtransport des von der Straße aufgenommenen, sondern auch das Einsammeln sowie den Transport desjenigen Abfalls, der sich in den im Straßenbereich aufgestellten Abfallbehältern befindet. Es besteht keine sachliche Veranlassung, die "Reinigung" der Straße auf solche Stoffe zu beschränken, die sich als "wilder Müll" im Straßenbereich befinden.

Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat zwar festgestellt, dass das Fahrzeug der Klägerin aufgrund seiner Beschriftung - den Anforderungen des § 3 Nr. 4 S. 2 KraftStG genügend - als für den Zweck der Straßenreinigung bestimmt erkennbar ist. Jedoch hat das FG keine Feststellungen dazu getroffen, ob das Fahrzeug der Klägerin die Voraussetzungen einer "ausschließlichen" Verwendung "zur" Reinigung der Straßen erfüllt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Halter der lückenlose Nachweis obliegt, dass das von ihm gehaltene Fahrzeug entsprechend den Anforderungen des § 3 Nr. 4 KraftStG, also ausschließlich zur Straßenreinigung, verwendet wurde.

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