29.03.2012

Auf Teilflächen eines Grundstücks errichtete Windkraftanlagen stellen keine wirtschaftliche Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 BewG dar

Mehrere mit Windkraftanlagen bebaute Grundstücksflächen bilden regelmäßig keine wirtschaftliche Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 BewG, wenn sie durch Grundstücke, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, voneinander getrennt sind. An dieser Bewertung ändert auch die Verkabelung zwischen den Flächen und eine gemeinsame der Einspeisung des erzeugten Stroms in das Stromnetz dienende Übergabestation nichts.

BFH 25.1.2012, II R 25/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem eine KG aufgrund eines mit dem Kläger bestehenden Nutzungsvertrags einen Windenergiepark mit zehn Windkraftanlagen betreibt und das aufgrund des Nutzungsvertrags neu gebildet wurde. Das Grundstück besteht zum einen aus zehn nicht aneinandergrenzenden Teilflächen, auf denen jeweils eine Windkraftanlage errichtet ist. Zum anderen gehören zu dem Grundstück die Wege, die die Teilflächen Nr. 1 bis 6 einerseits und Nr. 7 bis 10 andererseits miteinander verbinden, sowie ein schmaler Streifen zwischen den Teilflächen Nr. 6 und 7.

Die umliegenden Grundstücke des Klägers werden von diesem ebenso landwirtschaftlich genutzt wie die nicht mit den Windkraftanlagen bebauten und auch nicht befestigten Teile der zehn Teilflächen und der Verbindungsstreifen zwischen den Teilflächen Nr. 6 und 7. Die Verbindungswege zwischen den Teilflächen Nr. 1 bis 6 einerseits und Nr. 7 bis 10 andererseits dienen vorrangig dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers.

Das Finanzamt beurteilte die einzelnen Standorte der Windkraftanlagen zunächst als jeweils eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens und erließ demgemäß im Wege der Nachfeststellung auf den 1.1.2001 für jede dieser Einheiten einen gesonderten Einheitswertbescheid. Da es der Auffassung war, das neu gebildete Grundstück sei als eine einzige wirtschaftliche Einheit anzusehen, stellte das Finanzamt dafür im September 2005 im Wege der Nachfeststellung auf den 1.1.2006 die Vermögensart unbebautes Grundstück und einen Einheitswert von 180.179 € fest. Die auf den 1.1.2001 erfolgten Einheitswertfeststellungen hob das Finanzamt auf.

Der Kläger ist der Ansicht, die mit den Windkraftanlagen bebauten und die für deren Betrieb befestigten Flächen, nicht aber die von ihm landwirtschaftlich genutzten Teilbereiche seien als unbebautes Grundstück zu bewerten.

Das FG gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das FG hat zutreffend angenommen, dass die zehn mit den Windkraftanlagen bebauten Teilflächen nicht lediglich eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden und daher die Voraussetzungen für die vom Finanzamt vorgenommene Nachfeststellung nicht erfüllt sind.

Dem Vorliegen einer einzigen wirtschaftlichen Einheit steht entgegen, dass die einzelnen mit den Windkraftanlagen bebauten Teilflächen bewertungsrechtlich voneinander räumlich getrennt sind. Die Wege zwischen den Teilflächen gehören nämlich wegen der vorrangigen Nutzung für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht zum Grundvermögen, sondern zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen des Klägers. Zwischen den Teilflächen Nr. 6 und 7 besteht zudem nicht einmal eine Verbindung durch einen Weg. Die Fläche zwischen den Teilflächen Nr. 1 und 10 gehört nicht zu dem Grundstück.

Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit ergibt sich unter diesen Umständen nicht daraus, dass die mit den Windkraftanlagen bebauten Teilflächen katastertechnisch zu einem einzigen Flurstück gehören. Wie bereits ausgeführt, kann ein Flurstück aus mehreren Grundstücken im bewertungsrechtlichen Sinn bestehen. Es ist auch nicht entscheidend, dass die Nutzung der Teilflächen der KG durch einen einheitlichen Vertrag gestattet wurde. Ein Nutzungsvertrag kann sich auch auf mehrere wirtschaftliche Einheiten i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 BewG beziehen; denn er betrifft nicht die für die Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, maßgebenden objektiven äußeren Merkmale.

Das Vorliegen einer einzigen wirtschaftlichen Einheit kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass sich auf den einzelnen Teilflächen gleichartige Betriebsvorrichtungen, nämlich die Windkraftanlagen, befinden, die von der KG in Übereinstimmung mit dem Nutzungsvertrag für denselben Zweck, nämlich die Erzeugung von elektrischem Strom mit Hilfe der Windenergie, verwendet werden. Diese Windkraftanlagen stellen nämlich jeweils eigenständige, zusammengesetzte Wirtschaftsgüter dar, und zwar auch dann, wenn sie durch eine Verkabelung untereinander und mit der Übergabestation, an der der von den Anlagen erzeugte Strom in das Stromnetz eingespeist wird, verbunden sind.

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BFH PM Nr. 19 vom 28.3.2012
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