11.10.2018

Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs: Verpächterwahlrecht bei Realteilung einer Mitunternehmerschaft

Ein landwirtschaftlicher (Eigentums-)Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen aufgegeben. Das Verpächterwahlrecht setzt auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft voraus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Wirtschaftsgüter mitverpachtet werden. Daran fehlt es, wenn eine Mitunternehmerschaft nach Aufgabe ihres land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen (Grundstücke) den Mitunternehmern jeweils zu Alleineigentum überträgt.

BFH 17.5.2018, VI R 66/15
Der Sachverhalt:

Das Verfahren betrifft (vereinfacht dargestellt) eine Erbengemeinschaft, zu deren Vermögen ein landwirtschaftlicher Betrieb gehörte. Sie übertrug sämtliche Grundstücke bis auf ein Flurstück in 1981 auf einen der Miterben. In 1983 wurde das verbliebene Flurgrundstück aufgeteilt und jeweils ein Grundstück auf den Kläger (Miterbe) sowie einen andern Miterben übertragen. Der Kläger veräußerte das zwischenzeitlich verpachtete Grundstück in 1999. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich um die Veräußerung von landwirtschaftlichem Betriebsvermögen handele und versteuerte einen entsprechend ermittelten Veräußerungsgewinn.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:

Es handelte sich bei dem veräußerten Grundstück um Privatvermögen, so dass keine stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern waren.

Zwar hatte die Erbengemeinschaft mit Ausnahme eines Flurstücks sämtliche, bisher in ihrem Betriebsvermögen gehaltenen Grundstücke auf einen Miterben zu Alleineigentum übertragen. Damit hatte die Erbengemeinschaft ihre betriebliche Tätigkeit jedoch noch nicht eingestellt. Denn sie verpachtete weiterhin das verbliebene Flurstück. Da die Erbengemeinschaft weder ausdrücklich noch konkludent eine Betriebsaufgabe erklärt hatte, führte sie den landwirtschaftlichen Betrieb folglich als Verpachtungsbetrieb weiter fort. Die Betriebsvermögenseigenschaft des verbliebenen Flurstücks setzte sich im Wege der Surrogation an den aus der Zerlegung des Flurstücks hervorgegangenen Flurstücken fort. Hierdurch entstanden bei der Erbengemeinschaft allerdings nicht zwei Betriebe und auch nicht zwei Teilbetriebe. Vielmehr hatte die Erbengemeinschaft ihren Betrieb mit der Übereignung der Flurstücke aufgegeben.

Es gab somit keine Rechtsgrundlage dafür, das auf den Kläger übertragene Flurstück auch nach der Betriebsaufgabe (weiterhin) als Betriebsvermögen zu behandeln. Denn der Kläger hatte weder ein Verpächterwahlrecht noch führen die Grundsätze der Realteilung zur Annahme von Betriebsvermögen. Der Kläger übernahm und verpachtete mit dem Flurstück lediglich ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen der Erbengemeinschaft. Damit hatte er im Rahmen der Teilung der Mitunternehmerschaft weder alle noch die wesentlichen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der Erbengemeinschaft übernommen. Denn bei dem anderen Flurstück handelte es sich ebenfalls um eine wesentliche Betriebsgrundlage. Wird jedoch nur ein Betriebsgrundstück verpachtet, so liegt nur dann eine Betriebsverpachtung vor, wenn das Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.

Das auf den Kläger übertragene Flurstück gehörte auch nach den Grundsätzen der Realteilung nicht zu seinem Betriebsvermögen. Realteilung bedeutet ertragsteuerlich die Aufgabe einer Mitunternehmerschaft durch Aufteilung des Gesellschaftsvermögens unter den Mitunternehmern, bei der zumindest einer der bisherigen Mitunternehmer ihm bei der Aufteilung zugewiesene Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen überführt. Im Streitfall wurde das Flurstück aber nicht in ein Betriebsvermögen des Klägers übertragen, da er es weder in einen neu eröffneten noch in einen bestehenden Betrieb einlegte. Die bloße Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen führt jedoch nicht zu land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen des Verpächters. Dieser erzielt vielmehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht aber aus Land- und Forstwirtschaft.

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