10.10.2024

Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz

Mit BMF-Schreiben v. 8.10.2024 hat die Finanzverwaltung den Aufgabenbereich des BZSt im Rahmen des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz beschrieben.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 8.10.2024 - IV B 3 - O 1120/19/10013 :005, DOK 2024/0532074

Finanzverwaltungsgesetz § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5

Das Bundesministerium der Finanzen hat gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde für die folgenden Bereiche an das BZSt delegiert:

Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren nach - den DBA (entsprechend Artikel 25 Absatz 1, 2 und 5 OECD-Musterabkommen), den Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern, dem Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der  Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen v. 23. Juli 1990 (ABl. L 225 vom 20.08.1990, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung, dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) in der jeweils geltenden Fassung und -dem BEPS-MLI-Anwendungsgesetz vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 205) in der jeweils geltenden Fassung.
 
  1. Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO.
  2. Internationaler Rechtshilfeverkehr in Einzelfällen steuerstrafrechtlicher Angelegenheiten.
  3. Internationaler Amtshilfeverkehr in einzelfallbezogenen Steuersachen nach den DBA,
  4. Informationsaustauschabkommen, anderen Amtshilfevereinbarungen, dem EU-Amtshilfe-Gesetz, dem EU-Beitreibungsgesetz sowie nach § 117 AO und § 117e AO.


Das Bundesministerium der Finanzen behält sich jedoch vor, im Einzelfall die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde an sich zu ziehen.

Nicht an das BZSt delegiert ist die Zuständigkeit für Vereinbarungen über die Auslegung und Anwendung eines DBA (entsprechend Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 OECD-Musterabkommen, jedoch ausgenommen die in Nr. 2 genannten Vorabverständigungsverfahren) und - die Beratung darüber, wie Doppelbesteuerungen in Fällen vermieden werden können, die im konkret anzuwendenden Abkommen nicht behandelt sind (entsprechend Artikel 25 Absatz 3 Satz 2 OECD-Musterabkommen).

Das BMF-Schreiben v. 8.10.2024 ersetzt das BMF-Schreiben v. 23.5.2022 - IV B 5 - O 1000/19/10202 :002, DOK: 2022/0496344; BStBl I 2022, 838).

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