Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO
Kurzbesprechung
BFH v. 12.7.2021 - VI R 13/19
AO § 27, § 150 Abs 8 S 1, § 150 Abs 8 S 2, § 152 Abs 1 S 1, § 152 Abs 1 S 2, § 152 Abs 2 EStG § 41a Abs 1 S 1 Nr. 1, § 41a Abs 1 S 2, § 41a Abs 1 S 3 Halbs 1 , § 41a Abs 2 S 1
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 AO kann - wie im Streitfall zwischen dem FA und dem FA B mit Zustimmung des Steuerpflichtigen im Jahr 1994 erfolgt - eine andere Finanzbehörde im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, die Besteuerung übernehmen, wenn der Betroffene zustimmt.
Die Aufhebung einer gemäß § 27 AO begründeten Zuständigkeitsvereinbarung ist dagegen gesetzlich nicht geregelt. Im Streitfall hatte das FG zurecht entschieden, dass eine vorhandene Zuständigkeitsvereinbarung von den beteiligten Finanzbehörden einvernehmlich und ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen aufgehoben werden kann, wenn - wie im Streitfall - der rechtliche Grund für die abweichende Zuständigkeitsregelung wieder entfallen ist.
Da zwischen den beteiligten Finanzämtern ein Einvernehmen hinsichtlich der Übernahme der Besteuerung vorliegen muss, ist auch für die Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung ein Konsens zwischen diesen Behörden erforderlich Die einvernehmliche Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung durch die Finanzbehörden bedarf aber nicht auch der (erneuten) Zustimmung des Steuerpflichtigen. Denn 27 AO dient nicht den Interessen des Steuerpflichtigen, sondern den Interessen der Verwaltung an einer Verwaltungsvereinfachung.
Durch die Aufhebung einer bestehenden Zuständigkeitsvereinbarung wird keine neue Zuständigkeit geschaffen, sondern es erfolgt lediglich die Rückkehr zur gesetzlich vorgesehenen örtlichen Zuständigkeit.
Aus diesem Grunde waren daher die im Streitfall festgesetzten Verspätungszuschläge zulässig und auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Denn der Steuerpflichtige hatte trotz Aufforderung seine Lohnsteueranmeldungen weiterhin bei dem aufgrund der Zuständigkeitsvereinbarung zuständigen FA und nicht bei dem nach Aufhebung der Vereinbarung nun zuständigen FA abgegeben.
Verlag Dr. Otto Schmidt
AO § 27, § 150 Abs 8 S 1, § 150 Abs 8 S 2, § 152 Abs 1 S 1, § 152 Abs 1 S 2, § 152 Abs 2 EStG § 41a Abs 1 S 1 Nr. 1, § 41a Abs 1 S 2, § 41a Abs 1 S 3 Halbs 1 , § 41a Abs 2 S 1
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 AO kann - wie im Streitfall zwischen dem FA und dem FA B mit Zustimmung des Steuerpflichtigen im Jahr 1994 erfolgt - eine andere Finanzbehörde im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, die Besteuerung übernehmen, wenn der Betroffene zustimmt.
Die Aufhebung einer gemäß § 27 AO begründeten Zuständigkeitsvereinbarung ist dagegen gesetzlich nicht geregelt. Im Streitfall hatte das FG zurecht entschieden, dass eine vorhandene Zuständigkeitsvereinbarung von den beteiligten Finanzbehörden einvernehmlich und ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen aufgehoben werden kann, wenn - wie im Streitfall - der rechtliche Grund für die abweichende Zuständigkeitsregelung wieder entfallen ist.
Da zwischen den beteiligten Finanzämtern ein Einvernehmen hinsichtlich der Übernahme der Besteuerung vorliegen muss, ist auch für die Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung ein Konsens zwischen diesen Behörden erforderlich Die einvernehmliche Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung durch die Finanzbehörden bedarf aber nicht auch der (erneuten) Zustimmung des Steuerpflichtigen. Denn 27 AO dient nicht den Interessen des Steuerpflichtigen, sondern den Interessen der Verwaltung an einer Verwaltungsvereinfachung.
Durch die Aufhebung einer bestehenden Zuständigkeitsvereinbarung wird keine neue Zuständigkeit geschaffen, sondern es erfolgt lediglich die Rückkehr zur gesetzlich vorgesehenen örtlichen Zuständigkeit.
Aus diesem Grunde waren daher die im Streitfall festgesetzten Verspätungszuschläge zulässig und auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Denn der Steuerpflichtige hatte trotz Aufforderung seine Lohnsteueranmeldungen weiterhin bei dem aufgrund der Zuständigkeitsvereinbarung zuständigen FA und nicht bei dem nach Aufhebung der Vereinbarung nun zuständigen FA abgegeben.