16.12.2015

Aufteilung eines Mehrergebnisses nach Betriebsprüfung auf die Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis grundsätzlich nach Gewinnverteilungsschlüssel

Der sich aufgrund einer Betriebsprüfung ergebende Mehrgewinn ist im Regelfall allen Gesellschaftern einer Gemeinschaftspraxis nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen. Das gilt auch dann, wenn er auf nicht anerkannte vermeintliche Betriebsausgaben der Praxis zurückzuführen ist, von denen tatsächlich nur einzelne Gesellschafter profitiert haben.

FG Baden-Württemberg 28.4.2015, 8 K 1961/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger betrieb mit einem anderen Arzt eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR. Am Gewinn war er vereinbarungsgemäß mit 40 Prozent beteiligt. Der andere Arzt tätigte namens der Gemeinschaftspraxis Aufwendungen, die allein ihm zu Gute kamen. Nach einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an und erfasste den Mehrgewinn anteilig zu 40 Prozent beim Kläger. Der Kläger kündigte den Gesellschaftsvertrag und machte geltend, dass der andere Arzt es abgelehnt habe, ihm den eingestrichenen Mehrgewinn auszuzahlen.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Sie ist dort unter dem Az. III R 17/15 anhängig.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht nach erfolgter Betriebsprüfung die für den Kläger festgestellten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel 60/40 erhöht.

Mitunternehmern wird nach § 18 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG das Ergebnis der gemeinschaftlichen freiberuflichen Tätigkeit, d.h. der Gewinn oder Verlust, anteilig als originäre eigene Einkünfte zugerechnet. Der durch eine Betriebsprüfung nachträglich festgestellte Mehrgewinn einer Personengesellschaft ist grundsätzlich allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen.

Das betrifft auch Mehrgewinne, die sich dadurch ergeben, dass die Erlöse um zu Unrecht als Betriebsausgaben behandelte Beträge gekürzt werden. Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zu Gute gekommen sind und weder die Gesellschaft noch die anderen Gesellschafter, z.B. wegen deren Vermögenslosigkeit, in der Lage sind, bestehende Erstattungsansprüche gegen den Mitunternehmer durchzusetzen und bei zwischenzeitlicher Auflösung und Beendigung des Gesellschaft auch ein wegen der Mehrgewinne bestehender erhöhter Auseinandersetzungsanspruch der anderen Gesellschafter nicht mehr realisiert werden kann.

Vorliegend hat der Kläger den wegen des Mehrgewinns entsprechend erhöhten Auseinandersetzungsanspruch nach Kündigung und Auflösung der Gesellschaft noch nicht gerichtlich geltend gemacht. Ob ein möglicherweise stattgebendes Urteil im angestrebten Zivilprozess gegen den Beigeladenen erfolgreich vollstreckt werden könnte, kann gegenwärtig noch nicht beurteilt werden. Damit stand noch nicht fest, dass der Kläger für die zu seinen Lasten getätigten Privataufwendungen des Mitgesellschafters keinen finanziellen Ausgleich mehr erhalten würde.

Allein die bestehende sog. Durchgriffssperre, die zur Notwendigkeit der Durchsetzung des Erstattungsanspruchs im Rahmen der Auseinandersetzung der GbR führt, vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es muss vielmehr feststehen, dass der Kläger endgültig keinen finanziellen Ausgleich erlangen kann.

Linkhinweis:

FG Baden-Württemberg NL vom 15.12.2015
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