16.01.2019

Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung sind nach § 37b EStG pauschal zu versteuern

Auch solche Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, sind in die Bemessungsgrundlage der pauschalierten Einkommensteuer nach § 37b EStG einzubeziehen. Vor dem Hintergrund der bisher höchstrichterlich ungeklärten Frage der Anwendbarkeit der BFH-Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen auch auf Fälle von Veranstaltungen i.S.d. § 37b EStG wurde die Revision zugelassen.

FG Münster v. 27.11.2018 - 15 K 3383/17 L
Der Sachverhalt:

Die Klägerin veranstaltete 2013 eine Party, zu der sie sowohl eigene Arbeitnehmer, als auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen und Arbeitnehmer selbstständiger Einzelhändler einlud, die sich zuvor besonders um die Umsetzung des von ihr ausgegebenen Jahresmottos bemüht hatten. Eine Versteuerung der Zuwendungen nahm sie zunächst nicht vor. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung stellte sie dann einen Antrag auf pauschalierte Versteuerung nach § 37b EStG, woraufhin das Finanzamt einen Nachforderungsbescheid erließ. In die Bemessungsgrundlage bezog es die Gesamtkosten der Veranstaltung ein.

Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass nur solche Zuwendungen zu berücksichtigen seien, die für die Empfänger einen marktgängigen Wert darstellten und bei diesen zu steuerpflichtigen Einkünften führten. Hierzu gehörten nicht die Aufwendungen für den äußeren Rahmen wie Anmietung der Veranstaltungshalle, Ausstattung, Dekoration, Technik, Garderobe, Bustransfer, Toilettencontainer und Werbemittel.

Das FG gab der Klage lediglich im Hinblick auf die Aufwendungen für die Werbemittel statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:

Eine Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG kommt sowohl für eigene als auch für fremde Arbeitnehmer der Klägerin in Betracht. Schließlich kann Arbeitslohn auch von dritter Seite gezahlt werden. Und da die Veranstaltung gerade eine Belohnung für besondere Bemühungen um die Umsetzung des Jahresmottos der Klägerin war, führte sie zu Arbeitslohn.

In die Bemessungsgrundlage sind alle Aufwendungen einzubeziehen, die bei den Empfängern als Zuwendung angekommen sind. Dies sind im vorliegenden Fall auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Veranstaltung. Anders als etwa bei einer Jubiläumsfeier eines Unternehmens handelte es sich vorliegend um eine Veranstaltung marktgängiger Art, die auch anderweitig gegen Zahlung eines Eintritts- oder Ticketpreises hätte angeboten werden können. Ein fremder Anbieter hätte in seine Preiskalkulation die Aufwendungen des äußeren Rahmens mit einbezogen. Dies gilt allerdings nicht für die Kosten für Werbemittel, da diese typischerweise nicht auf Endkunden umgelegt werden und deshalb keinen geldwerten Vorteil hervorrufen können.

Vor dem Hintergrund der bisher höchstrichterlich ungeklärten Frage der Anwendbarkeit der BFH-Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen auch auf Fälle von Veranstaltungen i.S.d. § 37b EStG und der Entscheidung des FG Köln (Urt. v. 22.2.2018, 1 K 3154/15) wurde gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen.

Linkhinweis:

FG Münster Newsletter v. 15.1.2019
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