Aufwendungen für den Freikauf von der Wehrpflicht sind nicht abzugsfähig
FG Münster 12.2.2014, 5 K 2545/13 EDer Kläger lebt mit seiner Familie in Deutschland und ist hier auch berufstätig. Da er türkischer Staatsangehöriger ist, unterliegt er der dortigen Wehrpflicht. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2007 und 2008 hatte er Kosten i.H.v. rund 5.000 € als außergewöhnliche Belastungen bzw. Werbungskosten geltend gemacht, die er bezahlt habe, um der türkischen Wehrpflicht zu entgehen.
Der Kläger war der Ansicht, dass die Ausübung der 18-monatigen Wehrpflicht eine unvorstellbare Härte für die Familie sowie den Verlust seines Arbeitsplatzes bedeutet hätte. Nach deutschem Aufenthaltsrecht wäre zudem die Aufenthaltserlaubnis wegen der langzeitigen Abwesenheit gelöscht worden; eine Weitererteilung wäre nicht mehr möglich. Dies hätte die unerwünschte Auflösung der Familie bedeutet.
Das Finanzamt hat die Kosten für den Freikauf von der Wehrpflicht weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die geltend gemachten Aufwendungen für den Freikauf vom türkischen Wehrdienst konnten vom Kläger einkommensteuerlich nicht geltend gemacht werden.
Die Aufwendungen für den Freikauf stellten keine Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs.1 S. 1 EStG bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit dar. Zwar war dem Kläger zuzugestehen, dass er die Aufwendungen auch deshalb getätigt hatte, um seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit ohne Beeinträchtigung durch die normale Wehrdienstzeit von 18 Monaten nachgehen zu können und um sich diesen Arbeitsplatz auch für die Zukunft zu erhalten. Die Aufwendungen für den Freikauf vom Wehrdienst konnten jedoch nicht als Werbungskosten anerkannt werden, weil sie in einem nicht unbedeutenden Umfang auch Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung i.S.v. § 12 Nr. 1 S. 2 EStG darstellen und damit gem. § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig sind.
Die Kosten stellten ferner auch keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Schließlich waren sie nicht außergewöhnlich, da der Wehrdienst als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht grundsätzlich alle Personen eines bestimmten Alters und Geschlechts trifft. Außerdem waren die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden. Aufwendungen erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Der Kläger hätte sich den Aufwendungen aber durch Ableistung des Wehrdienstes entziehen können.
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