Aufwendungen für die Fortbildung in einer Pseudowissenschaft können nicht als Werbungskosten abgezogen werden
FG Rheinland-Pfalz 3.6.2013, 5 K 1261/12Der verheiratete und bei einer Bank beschäftigte Kläger hatte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 Kosten für die Fortbildung in "Psycho- und Pathophysiognomik" i.H.v. rund 1.800 € (Seminargebühren, Übernachtungskosten, Fahrtkosten
usw.) als Werbungskosten geltend gemacht. Bei "Psycho- und Pathophysiognomik" handelt es sich um den Versuch, von physiologischen Merkmalen wie Körperbau, Schädelform und Gesichtszügen auf die seelischen Eigenschaften eines Menschen, insbesondere dessen Charakterzüge und/oder Temperament zu schließen.
Zur Begründung führte der Kläger aus, er sei seit sechs Jahren für die Auswahl der Auszubildenden verantwortlich. Auf Veranlassung seines Arbeitgebers habe er bereits eine Ausbildung zum diplomierten systemischen Coach absolviert. Da ihm diese Kenntnisse überaus hilfreich gewesen seien, habe er sein psycho- und pathophysiognomisches Wissen später weiter vertieft. Auch diese Kosten habe sein Arbeitgeber teilweise übernommen. Der Besuch der Fortbildungskurse im Streitjahr 2009 sei daher ebenfalls beruflich veranlasst und die entsprechenden Kosten abzugsfähig.
Das Finanzamt vertrat allerdings die Auffassung, dass es sich bei der Psycho- und Pathophysiognomik um eine Pseudowissenschaft handle und dass die geltend gemachten Aufwendungen überwiegend privat veranlasst seien. Schließlich habe auch die Ehefrau des Klägers die Seminare besucht.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Zu Recht hatte das Finanzamt die Auffassung vertreten, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um gemischte Aufwendungen handelt, bei denen die private Veranlassung die berufliche Veranlassung deutlich überwiegt.
An der Grenzlinie zwischen Berufs- und Privatsphäre besteht für den Steuerpflichtigen ein Anreiz, Privataufwendungen als beruflich veranlasst darzustellen, um so den Abzug dieser Aufwendungen zu erreichen. Eine (überwiegende) berufliche Bedeutung der Seminare, die auch von der Ehefrau des Klägers besucht worden waren, konnte der Kläger nicht nachweisen. Er hatte die Veranstaltungen mit dem Titel "Selbstverwirklichungswille" und "Einfühlsames Erfragen der Anlagen, um Gesundheit und Krankheit zu erkunden" vor allem aus privaten Gründen besucht.