Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen
BFH 30.6.2011, VI R 14/10Streitig ist, ob Aufwendungen der Klägerin für die Heimunterbringung ihres pflegebedürftigen Vaters als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (Gesamtbetrag der Einkünfte: 73.180 €). In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 machten sie Aufwendungen der Klägerin i.H.v. 1.316 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Diesen Betrag hatte die Stadt A von der Klägerin für Kosten der Unterbringung ihres Vaters in einem Altenpflegeheim, die durch einen schweren Schlaganfall und die daraus resultierende Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe II) notwendig geworden war, gefordert.
Die Kosten der Heimunterbringung hatten sich auf insgesamt 37.700 € belaufen. Hiervon trug der Vater der Klägerin 9.441 €, die Pflegeversicherung 22.344 € und den verbleibenden Restbetrag das Sozialamt der Stadt A. Außerdem gewährte der Vater der Klägerin, der im Jahr 2006 eine Rente i.H.v. rd. 24.000 € bezog, seiner schwer gehbehinderten Ehefrau, der Mutter der Klägerin, Unterhalt - im Einvernehmen mit dem Sozialamt - i.H.v. 15.229 €. Im Einkommensteuerbescheid von Juli 2007 berücksichtigte das Finanzamt die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen der Klägerin nicht.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Kläger hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin für die Heimunterbringung ihres pflegebedürftigen Vaters nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.
Zwar stellen Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG dar. Abziehbar sind dabei insoweit nicht nur die Pflegekosten, sondern auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um Mehrkosten gegenüber der normalen Lebensführung handelt. Im Streitfall schied ein Abzug der Aufwendungen für die Heimunterbringung des Vaters allerdings aus, weil die Aufwendungen der Klägerin die zumutbare Belastung i.S.v. § 33 Abs. 3 EStG (hier: 6 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte) nicht überstiegen.
Ein von der zumutbaren Belastung unabhängiger Abzug nach § 33a EStG kommt nicht Betracht. Denn nach dieser Vorschrift sind nur typische Unterhaltsaufwendungen, insbes. Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen, nicht aber Krankheits- und Pflegekosten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Wie sich aus § 33a Abs. 5 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (jetzt § 33a Abs. 4 EStG) ergibt, hat der Steuerpflichtige kein Wahlrecht zwischen dem Abzug nach § 33 EStG und dem nach § 33a EStG.
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