Aufwendungen für einen Forschungsaufenthalt im Ausland sind um steuerfreie Stipendien zu kürzen
FG Münster v. 15.10.2019 - 12 K 1794/16 E
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist promovierte Historikerin und war im Streitjahr 2014 zunächst als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer inländischen Universität tätig, bevor sie einen Forschungsaufenthalt in Washington D. C. antrat. Das Deutsche Historische Institut (DHI) gewährte der Klägerin hierfür ein Forschungsstipendium in Höhe eines mtl. Festbetrages und einer einmaligen Reisepauschale.
In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt Werbungskosten (Reisekosten, doppelte Haushaltsführung und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Washington) geltend. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, die Aufwendungen stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfreien Einnahmen aus dem Stipendium.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 2014 die mit dem Forschungsaufenthalt in den USA im Zusammenhang stehenden als vorweggenommene Werbungskosten anzusehenden Aufwendungen - die Aufwendungen für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte in Washington D.C. gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und die Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Washington D.C. gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG - zu Recht um die Zuschüsse des DHI, d.h. das Forschungsstipendium sowie die Reisepauschale, gekürzt.
Hinsichtlich der Reisekosten ist die Klägerin bereits wirtschaftlich nicht belastet, weil diese durch die Reisepauschale abgedeckt sind. Die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und die Fahrten in Washington sind nach § 3c Abs. 1 Satz 1 EStG nicht abzugsfähig, weil sie unmittelbar mit dem steuerfreien Stipendium im Zusammenhang stehen. Die Zahlung war nach dem Bewilligungsschreiben des DHI an den tatsächlichen Aufenthalt der Klägerin in Washington gebunden. Nach den Allgemeinen Stipendienbedingungen des DHI wurde das Stipendium allein zum Zwecke eines bestimmten Forschungsvorhabens gewährt und die Klägerin war verpflichtet, diesem Vorhaben ihre gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen hätte zudem ein wichtiger Grund für die Kündigung durch das DHI mit der Folge der Rückzahlungspflicht des Stipendiums bestanden.
FG Münster NL vom 16.12.2019
Die Klägerin ist promovierte Historikerin und war im Streitjahr 2014 zunächst als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer inländischen Universität tätig, bevor sie einen Forschungsaufenthalt in Washington D. C. antrat. Das Deutsche Historische Institut (DHI) gewährte der Klägerin hierfür ein Forschungsstipendium in Höhe eines mtl. Festbetrages und einer einmaligen Reisepauschale.
In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt Werbungskosten (Reisekosten, doppelte Haushaltsführung und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Washington) geltend. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, die Aufwendungen stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfreien Einnahmen aus dem Stipendium.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 2014 die mit dem Forschungsaufenthalt in den USA im Zusammenhang stehenden als vorweggenommene Werbungskosten anzusehenden Aufwendungen - die Aufwendungen für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte in Washington D.C. gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und die Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Washington D.C. gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG - zu Recht um die Zuschüsse des DHI, d.h. das Forschungsstipendium sowie die Reisepauschale, gekürzt.
Hinsichtlich der Reisekosten ist die Klägerin bereits wirtschaftlich nicht belastet, weil diese durch die Reisepauschale abgedeckt sind. Die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und die Fahrten in Washington sind nach § 3c Abs. 1 Satz 1 EStG nicht abzugsfähig, weil sie unmittelbar mit dem steuerfreien Stipendium im Zusammenhang stehen. Die Zahlung war nach dem Bewilligungsschreiben des DHI an den tatsächlichen Aufenthalt der Klägerin in Washington gebunden. Nach den Allgemeinen Stipendienbedingungen des DHI wurde das Stipendium allein zum Zwecke eines bestimmten Forschungsvorhabens gewährt und die Klägerin war verpflichtet, diesem Vorhaben ihre gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen hätte zudem ein wichtiger Grund für die Kündigung durch das DHI mit der Folge der Rückzahlungspflicht des Stipendiums bestanden.