Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Schiffsfonds sind als Anschaffungskosten zu behandeln
BFH 14.4.2011, IV R 8/10Die Klägerin ist eine im Jahr 2003 gegründete sog. Ein-Schiff-Gesellschaft in Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Sie erwarb im selben Jahr zu einem Kaufpreis von 54 Mio. US-$ ein im Jahr 2001 gebautes hochseetaugliches Tankschiff und setzte es seitdem im internationalen Seeverkehr ein. Bei Ermittlung der Einkünfte für das Streitjahr 2003 schrieb die Klägerin das Tankschiff gem. § 7 Abs. 2 EStG ausgehend von einer Restnutzungsdauer von elf Jahren degressiv ab. Außerdem behandelte sie die Aufwendungen für die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption, die Platzierung des Eigenkapitals, die Geschäftsbesorgung, die Prospekterstellung, die Finanzierungsvermittlung sowie für die Kontrolle der Mittelverwendung als sofort abzugsfähige sonstige Betriebsausgaben.
Das Finanzamt betrachtete allerdings sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Schiffsfonds als Anschaffungskosten des Tankschiffs. Unter Einbeziehung dieser Aufwendungen in die AfA-Bemessungsgrundlage und unter Ansatz einer Restnutzungsdauer von 15 Jahren ergab sich damit eine AfA i.H.v. rund 6,8 Mio. €. Der hiergegen eingelegte Einspruch war lediglich hinsichtlich der Behandlung der Jahresabschlussprüfungsgebühren von 15.400 € als Betriebsausgaben erfolgreich.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage nur insoweit statt, als es die Gründungskosten der Klägerin i.H.v. 28.999 € als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannte. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BFH erfolglos.
Die Gründe:
Das FG hatte zu Recht die Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Errichtung des Schiffsfonds nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, sondern als Anschaffungskosten des Tankschiffs behandelt.
Die für den geschlossenen Immobilienfonds entwickelten Grundsätze (zuletzt mit Urteilen vom 8.5.2001, Az.: IX R 10/96 und 28.6.2001, Az.: IV R 40/97) waren auf den vorliegend zu beurteilenden Fall eines geschlossenen Schiffsfonds zu übertragen. Die Anschaffung, Verwaltung und Vercharterung des Tankschiffs unterscheidet sich insoweit weder rechtlich noch wirtschaftlich von der Anschaffung, Verwaltung und Vermietung einer Großimmobilie. Vergleichbar dem Immobilienfonds ist das vorliegende Fondskonzept darauf ausgerichtet, in gesamthänderischer Verbundenheit ein Tankschiff zu erwerben, zu verchartern und dabei eingeräumte steuerliche Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
Dieses Ziel konnte und sollte nach dem wirtschaftlichen Fondskonzept durch die Bündelung verschiedener, bereits vor der Aufnahme zukünftiger Gesellschafter abgeschlossener Verträge erreicht werden. Der einzelne dem Fonds beitretende Gesellschafter hatte mithin im Zeitpunkt des Eintritts in die Gesellschaft keinerlei unternehmerischen Einfluss mehr auf das wirtschaftliche Konzept, welches die Fondsinitiatoren, die teilweise Gründungsgesellschafter waren, im Einzelnen ausgearbeitet hatten.
Was die Abschreibungsdauer von hochseetauglichen Tankschiffen betraf, so ist diese in amtlichen Tabellen der Finanzverwaltung (sog. AfA-Tabellen) mit zwölf Jahren veranschlagt. Grundsätzlich folgt die Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung diesen Tabellen. Für die hier zu beurteilende Tankergeneration von sog. Doppelhüllentankern hätte die Anwendung der AfA-Tabelle allerdings zu einer unzutreffenden Besteuerung geführt. Denn die Tabelle bezieht sich auf Schiffstypen, die ab 1973 hergestellt wurden. Sie ist heute angesichts der technischen Entwicklung nicht mehr zeitgemäß. Vielmehr ergaben Erhebungen von EU-Stellen, dass die Lebensdauer der auf den Weltmeeren verkehrenden Tankerflotte deutlich höher als zwölf Jahre liegt. Vor diesem Hintergrund war die Vorentscheidung zu bestätigen, mit der die Nutzungsdauer des Tankschiffs auf 17 Jahre geschätzt worden war.
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